Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 811

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 811 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 811); Stellung der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften Art. 39 Religionsgemeinschaften der engere. Das einigende Band ist zum einen ein gemeinsames Glaubensbekenntnis der Angehörigen der Kirche und zum anderen eine Organisation, die eine Zugehörigkeit gestattet, auch wenn Glauben nicht praktiziert wird. Ob eine Religionsgemeinschaft sich als Kirche betrachtet, hängt weitgehend von ihrem Selbstverständnis und der Tradition ab. Kirchen sind traditionell durch die staatliche Rechtsordnung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften privilegiert. Andere Religionsgemeinschaften haben als einigendes Band zwar auch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis und eine Organisation, sie brauchen aber nicht unbedingt über eine Tradition zu verfügen. Zugehörigkeit und Praktizierung des Glaubens stehen aber in der Regel in Abhängigkeit voneinander. Ob ihnen eine privilegierte Stellung eingeräumt wird, hängt von ihrem Selbstverständnis und von einer Entscheidung der staatlichen Rechtsordnung ab. Der Unterschied zwischen den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften wiegt für ihre verfassungsrechtliche Stellung nicht schwer, da sie von der Verfassung gleichbehandelt werden. 2. Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung 13 zur Aufgabe machen, sind in der Verfassung von 1968/1974 im Gegensatz zur Verfassung von 1949 (Art. 43 Abs. 5) den Religionsgemeinschaften nicht mehr gleichgestellt. Für sie gelten daher ausschließlich die Bestimmungen über das Vereinigungsrecht nach Art. 29. 3. Verhältnis zwischen sozialistischem Staat und Kirchen. a) Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften lassen sich in das gesellschaftli- 14 che System des Sozialismus (s. Rz. 15-19 zu Art. 2) nicht einordnen. Der sozialistische Staat muß aus seinem Selbstverständnis heraus das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche beachten. Bezeichnend dafür ist, daß die Stellung der Kirchen durch die Verfassung nicht innerhalb des Teiles geregelt ist, der sich mit den Kollektiven innerhalb der sozialistischen Gesellschaft (Art. 41-46) befaßt, sondern innerhalb des Teiles über die Grundrechte und Pflichten der Bürger im Anschluß an die Garantie der Bekenntnisfreiheit und der Kultusfreiheit. b) Das schließt nicht aus, daß sich die Kirchen und die anderen Religionsgemeinschaf- 15 ten den Geboten des Staates stets soweit fügen, wie das nur irgend mit ihrem Wesen zu vereinbaren ist. Diesem Gedanken trug der Art. 43 Abs. 2 der Verfassung von 1949 Rechnung, demzufolge jede Religionsgemeinschaft zwar ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten hatte, aber nur nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze. Jedoch läßt Art. 39 Abs. 2 Satz 1 gegenüber Art. 43 Abs. 2 eine Akzentverlagerung erkennen. Diese ist nicht so sehr darin zu erblicken, daß in Art. 39 Abs. 2 das Wort selbständig fehlt. Vielmehr wird durch Art. 39 Abs. 2 Satz 1 nicht nur die Ordnung ihrer Angelegenheiten in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verlangt, sondern ihre gesamte Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR ausgeübt werden. Das zeigt an, daß die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Tätigkeit weit mehr den Forderungen des Staates anzupassen, als das unter der Geltung der Verfassung von 1949 der Fall war. Die rechtliche Basis für die Arbeit der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften in der DDR ist durch die Verfassung von 1968/1974 geschmälert worden (Helmut Weidemann, Zur Rechtsstellung der Kir- 811;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 811 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 811) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 811 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 811)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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