Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 699

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 699 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 699); Die materielle Sicherung des Studiums Art. 26 Für Lehrlinge kann Ausbildungsbeihilfe gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen bis zu 410 M, bei Einkommen zweier Unterhaltspflichtiger 700 M monatlich beträgt. Das Lehrlingsentgelt, das nach § 143 Abs. 1 AGB an den Lehrling zu zahlen ist13b, bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfen für Schüler der zehnklassigen Schulen beträgt bis zu 50 M, in Ausnahmefällen bis zu 60 M, für Schüler der erweiterten Oberschulen bis zu 80 M, in Ausnahmefällen bis zu 100 M. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge ist unter Beachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu differenzieren. Als Mindestbetrag können 20 M, als Höchstbetrag 50 M, in Ausnahmefällen bis zu 60 M gezahlt werden. Sowohl die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen als auch deren Höhe steht im Ermessen der zuständigen Organe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 4. Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane umfaßt auch Un- 14 fälle von Kindern und Schülern während ihres Aufenthalts in den staatlichen Bildungsund Erziehungseinrichtungen einschließlich der organisierten außerunterrichtlichen Tätigkeiten sowie der von den Staatsorganen organisierten Freizeitgestaltung, wenn diese Unfälle einen dauernden Körperschaden von mindestens 20% oder den Tod zur Folge haben. Das gilt auch für Lehrlinge während des Unterrichts in den kommunalen und betrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung14. III. Die materielle Sicherung des Studiums Die materielle Sicherung des Studiums besteht in der Gebührenfreiheit und in der Ge- 15 Währung von Stipendien. 1. Bereits nach § 9 Abs. 2 Gesetz vom 25. 2. 1965 wurde das Direktstudium an den 16 Universitäten, Hoch- und Fachschulen für gebührenfrei erklärt. Diese Regelung wurde durch Art. 26 Abs. 3 Satz 1 in Verfassungsrang erhoben. Leistungsprinzip und soziale Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt. 2. Ebenfalls in Verfassungsrang wurde nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 § 9 Abs. 5 Gesetz 17 vom 25. 2. 1965 erhoben, demzufolge an Studenten im Direktstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen entsprechend dem Leistungsprinzip und der sozialen Lage Stipendien gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Stipendien sind die sozialen Verhältnisse und die Leistungen der Studenten. Einzelheiten regelte zunächst die Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik Stipendienordnung -vom 28. 8. 1975 15. Diese wurde mit Wirkung vom 1. 9- 1981 durch Verordnung über die 13 b Einzelheiten in der Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 11.6. 1981 (GBl. I S. 231). 14 § 6 Abs. 1 lit. d und e Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 679); § 7 Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 682). 15 GBl. DDR I 1981, S. 664. 699;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 699 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 699) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 699 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 699)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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