Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 682

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 682 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 682); Art. 25 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger rungen, die sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, ergeben, ständig weiterzubilden. Damit wird das Recht auf Qualifizierung, als Teil des Rechts auf Bildung, zur Pflicht. Über den Charakter dieser Pflicht entwickelte sich eine Kontroverse, die gewisse Parallelen zur Diskussion über den Charakter der Pflicht zur Arbeit (s. Rz. 40 zu Art. 24) aufweist. Hans Pogodda (Die Rechtspflicht zur Qualifizierung und der Qualifizierungsvertrag; Recht auf Qualifizierung - Pflicht zur Qualifizierung) meinte, jeder Werktätige übernehme im Arbeitsvertrag die Rechtspflicht zur Qualifizierung für die von ihm übernommenen Arbeitsaufgaben. Erhard Pätzold (Zum Problem Qualifizierungspflicht und Qualifizierungsvertrag) hielt die Pflicht zur Qualifizierung nur für eine moralische; eine Rechtspflicht entstände erst mit dem Abschluß eines Qualifizierungsvertrages. Wiederum wird die Fragwürdigkeit der Unterscheidung zwischen Rechtspflichten und moralischen Pflichten (s. Rz. 72-75 zu Art. 19) offenbar. Tatsächlich fehlt im Unterschied zur Pflicht zur Arbeit die Möglichkeit, die Einhaltung der Pflicht zur Qualifizierung, wenn sie nicht ausdrücklich in einem besonderen Vertrag übernommen wurde, durch staatliche Sanktionen zu erzwingen, so daß die Pflicht zur Qualifizierung trotz ihrer rechtsnormativen Begründung eher zu den moralischen Pflichten zu zählen ist. 4. Garantien des Rechts. 11 a) Die materielle Garantie des Rechts auf Bildung besteht in erster Linie in der Existenz des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, wie es durch das Gesetz vom 25. 2. 1965 mit seinen Durchführungsbestimmungen2 geschaffen wurde. Ein Teil seiner Prinzipien hat in Art. 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und Art. 26 Verfassungsrang erhalten. Seine Einzelheiten sind bei der Erläuterung des Art. 17 Abs. 2 (s. Rz. 9-25 zu Art. 17) dargestellt. 12 b) Eine weitere materielle Garantie besteht in der Schulgeldfreiheit, in der Befreiung von den Studiengebühren für Direktstudenten, ferner in der Gewährung von Ausbildungsbeihilfen und der Lernmittelfreiheit für Schüler nach sozialen Gesichtspunkten sowie von Stipendien und Studienbeihilfen für Studenten nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung (Art. 26 Abs. 2 und 3). 13 c) Arbeiter und Angestellte haben nach § 182 AGB Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Lehrgängen zur politischen und fachlichen Weiterbildung sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im staatlichen Interesse liegen, soweit sie nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können, ferner zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fern- und Abendstudium. Bei Freistellungen wird ein Lohnausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes durch den Betrieb gewährt, falls nicht Stipendien gewährt werden. 14 d) Im Gegensatz zur Verfassung von 1949 (Art. 40 und 44) fehlt in der Verfassung von 1968/1974 ein Garantieversprechen für die Erteilung des Religionsunterrichts. Ursächlich dafür ist die Veränderung im Verhältnis zwischen Staat und Kirchen, die sich seit 1949 vollzogen hat (s. Erl. zu Art. 39). Die Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet 2 Vom 14.7.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 625); vom 20.12.1968 (GBl. DDR II 1969, S. 33); vom 20.12.1968 (GBl. DDR II 1969, S. 36); vom 27.9.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 596) und vom 1.12.1973 (GBl. DDR I 1974, S. 26). 682;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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