Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 621

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 621 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 621); Die Anerkennung und Unterstützung Art. 21 gane (und wirtschaftsleitcnde Organe sowie rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen) gelten als Betriebe im Sinne des AGB (§ 17 Abs. 2 AGB). c) Der Zugang zum Staatsdienst steht grundsätzlich für jeden offen. In der Praxis 33 wird der Abschluß der zehnklassigen Oberschule, der Besitz der Staatsbürgerschaft der DDR und der staatsbürgerlichen Rechte verlangt. Für bestimmte Funktionen, aber auch nur für diese, wird eine Spezialausbildung verlangt, etwa für den Kreisarzt der Abschluß einer medizinischen Hochschulausbildung. Die für die ausgeübte oder vorgesehene Tätigkeit notwendigen Kenntnisse werden während des Beschäftigungsverhältnisses erworben (s. Rz. 12 zu Art. 17). Verlangt wird jedoch ein klassenbewußtes Denken und Handeln, d. h. unbedingte Treue gegenüber der SED und dem sozialistischen Staat. Die Mitarbeiter in den Staatsorganisationen sollen daher der Arbeiterklasse entstammen und sich vor Aufnahme in den Staatsdienst bereits bei gesellschaftlicher Betätigung, d. h. in der SED oder zumindest in einer Massenorganisation, bewährt haben. Wichtige Funktionen dürfen nur mit Zustimmung der leitenden Organe der SED besetzt werden (Nomenklatursystem) (s. Rz. 42 zu Art. 21). d) Das Arbeits(rechts)verhältnis wird in der Regel durch den Abschluß eines Arbeits- 34 Vertrages (§ 38 Abs. 1 AGB) oder durch Berufung oder durch Wahl, wenn das zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher (oder gesellschaftlicher) Funktionen in Rechtsvorschriften (oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen) vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 AGB3), begründet. Das Arbeits(rechts)Verhältnis kann durch Aufhebungsvertrag, durch Überleitungsvertrag (§§ 51-53 AGB), durch Kündigung von beiden Seiten (§ 54 AGB) oder durch fristlose Entlassung nur durch den Betrieb (Staatsorgan) (§ 56 AGB) beendet werden. Seit der Novelle vom 23.11. 1966 zum GBA4 beträgt die Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen (14 Tage) (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AGB). Im Arbeitsvertrag können jedoch Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden (§55 Abs. 1 Satz 2 AGB). Für bestimmte Personengruppen können in Rechtsvorschriften besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden (§ 55 Abs. 2 AGB). Das ist z. B. für Lehrer und Erzieher geschehen. (Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Schul- bzw. Lehrjahres.)5 e) Im Arbeitsvertrag wird u. a. der Arbeitsort festgelegt (§ 40 Abs. 1 AGB). Jede Ver- 35 Setzung, d. h. also die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, bedarf daher eines Änderungsvertrages (§ 49 AGB). 17. 4. 1963 (GBl. I S. 63), des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 23. 11. 1966 (GBl. I S. 111), des § 15 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97), des § 21 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte - GGG - vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229) und des § 59 des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - vom 28. 1. 1974 (GBl. I S. 45). 3 Zum Verfahren: §§ 61 Abs. 2 und 3, 66 AGB. 4 GBl. I S. 111. 5 § 9 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte - v. 29.11.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 444). 621;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 621 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 621) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 621 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 621)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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