Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 604

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 604 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 604); Art. 20 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Danach sollte die Frau besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis genießen. Durch Gesetz der Republik sollten Einrichtungen geschaffen werden, die es gewährleisten, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann. 27 c) Im Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. 9- 19501 war nicht nur diesem Verfassungsauftrag nachgekommen worden, sondern man hatte gleichzeitig Maßnahmen getroffen, Frauen verstärkt in die Produktion, auch außerhalb der traditionellen Frauenberufe, einzubeziehen und ihnen die volle Teilnahme am staatlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Zahl der weiblichen Bürgermeister, Stadt-, Land- und Kreisräte sollte in das richtige Verhältnis zur tatsächlichen gesellschaftlichen Kraft der Frau gebracht werden. Auch bei der Auswahl der Ehrenämter (Geschworene, Schöffen, Schiedsleute, Hausvertrauensleute, ehrenamtliche Funktionäre der Sozialversicherung) sollten Frauen besonders berücksichtigt werden. 28 d) Nach § 32 des Gesetzes der Arbeit vom 19. 4. 19502 sollte den Frauen Gelegenheit gegeben werden, sich in den volkseigenen Betrieben beruflich zu qualifizieren. Das Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 3 widmete das 11. Kapitel (§§ 123-133) der Förderung der werktätigen Frau. Unter den Allgemeinen Grundsätzen hieß es dazu in § 123, die Gleichberechtigung der Frau in der sozialistischen Gesellschaft werde durch die Teilnahme am Arbeitsprozeß und die Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft voll verwirklicht. Über die Aufgaben der Staatsorgane zur Förderung der Frauen und Mädchen beschloß der Ministerrat am 19. 4. 1962 in Durchführung des Kommuniques des Politbüros der SED.4 Die Anordnung vom 7. 7. 1966 traf Bestimmungen über die Aus-und Weiterbildung von Frauen für technische Berufe und ihre Vorbereitung für den Einsatz in leitenden Tätigkeiten.5 Im Sozialversicherungsrecht (s. Rz. 9 ff- zu Art. 36) wird den Besonderheiten der Frauen Rechnung getragen (Hans Rühl, Frauen und Sozialversicherung). Die Bemühungen um die Förderung der Frau reflektiert ferner der Beschluß des Ministerrats über die weitere Durchführung der Forschung zu Problemen der Entwicklung und Förderung der Frauen und Mädchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. 10. 1966 6. Frauen, die sich beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft bewährt haben und die durch die Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder besondere 1 GBl. S. 1037. 2 Gesetz der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 19. 4. 1950 (GBl. S. 349)- 3 GBl. I S. 27 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 17. 4. 1963 (GBl. I S. 63), des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 23. 11. 1966 (GBl. I S. 111), des § 2 Gesetz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen vom 26. 5. 1967 (GBl. I S. 89), des § 15 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97), des § 21 Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR - GGG - vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229) und des § 59 Jugendgesetz der DDR vom 28. 1. 1974 (GBl. I S. 45). 4 Beschluß über die Aufgaben der Staatsorgane zur Förderung der Frauen und Mädchen in Durchführung des Kommuniques des Politbüros des ZK der SED vom 23. Dezember 1961 vom 19. 4.1962 (GBl. II S. 295). 5 GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 545. 6 GBl. IIS. 777. 604;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 604 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 604) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 604 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 604)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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