Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 601

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 601 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 601); Der Gleichheitssatz Art. 20 Eberhard Poppe (Der Verfassungsentwurf S. 540/541) macht geltend, der Gleichheitssatz sei dem Wortlaut nach auch jeder bürgerlichen Verfassung eigen, aber keine in Klassen gespaltene Gesellschaft könne ihn im tiefsten Sinne verwirklichen. Die sozialistische Verfassung müsse der Tatsache Rechnung tragen, daß die bürgerliche Gesellschaftsordnung krasse soziale Ungleichheiten hervorgebracht habe. Diese Ungleichheiten wirkten auch in der sozialistischen Gesellschaft nach, sie seien erst allmählich zu überwinden. Die Verfassung enthalte deshalb einige Regelungen, die für die Gleichheit der Rechte und Pflichten zusätzliche Voraussetzungen und Sicherungen schaffe. In diesem Sinne müßten einige Klauseln im Zusammenhang mit dem gleichen Recht auf Bildung (Art. 25) verstanden werden. Auch die Förderung der Frauen wird mit ihrer ungleichen Behandlung in früheren Zeiten gerechtfertigt (s. Rz. 25-30 zu Art. 20). Nach Wolfgang Weichelt (Staat und Recht im Anti-Dührung. S. 679) fuhrt der Sozialismus durch sein Recht nach Maßgabe der materiellen Möglichkeiten der Gesellschaft auch den Grundsatz ein, daß Ungleiches ungleich behandelt wird. Damit führe sein Gleichheitsmaßstab - die Arbeitsleistung für die Gesellschaft - zum Ausgleich sozialer Ungerechtigkeiten, die außerhalb der prinzipiell gleichen Verhältnisse der Menschen zu den Produktionsmitteln lägen. f) Art. 20 Abs. 1 Satz 3 bezieht in die Gleichheit ausdrücklich die Gleichheit vor dem 11 Gesetz ein. Damit wird der Grundsatz der Gleichheit auch zum Interpretationsprinzip für alle Gesetze, die nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 nach dem Prinzip der Gleichheit gestaltet sein müssen. g) Wie für die Grundrechte (s. Rz. 16 zu Art. 19) gilt auch der Gleichheitssatz der 12 Verfassung nur für die Bürger der DDR. Verfassungsrechtlich wäre daher eine Diskriminierung der Bürger anderer Staaten oder Staatenloser wegen der Nationalität, der Rasse, des weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses sowie der sozialen Herkunft und Stellung nicht verboten. Indessen wird in der einfachen Gesetzgebung die Geltung des Gleichheitssatzes (in der marxistisch-leninistischen Interpretation) in bezug auf die Gleichheit des Gesetzes und vor dem Gesetz auf alle Menschen ausgedehnt. So heißt es in Art. 5 StGB: Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand (d. h. also auch kein Staatsangehöriger eines anderen Staates oder ein Staatenloser - der Verfasser) darf wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. h) Die Verfassung entfaltet den Gleichheitssatz oder bezieht sich auf ihn an anderen 13 Stellen, so in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 (gleiches Recht auf Bildung), Art. 24 Abs. 1 Satz 3 (Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit), Art. 38 Abs. 2 (Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie), Art. 40 (gleiches Recht der Sorben zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur) sowie außerhalb des Grundrechtsanteils in Art. 54 (gleiches Wahlrecht bei der Wahl zur Volkskammer). i) Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der DDR findet sich der Gedan- 14 ke, daß der Gleichheitssatz das Willkürverbot zum Inhalt hat. 601;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 601 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 601) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 601 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 601)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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