Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 580

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 580 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 580); Art. 19 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger obwohl er arbeitsfähig ist, mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. 74 Wenn Art. 19 Abs. 3 Satz 3 die Anwendung der Grundsätze der sozialistischen Moral für die Beziehungen der Bürger anordnet, wird noch ein Schritt weitergegangen. Durch die Verfassung, also durch einen qualifizierten Akt des Staates, wird das gesamte sozialistische Moralsystem für rechtsverbindlich erklärt. Damit werden die Moralnormen jedoch noch nicht zu Rechtsnormen. Es gibt Moralnormen - wie etwa die Pflicht zur Arbeit, die nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 mit dem Recht auf Arbeit eine Einheit bildet -, welche gleichzeitig Rechtsnormen sind. In der Regel sind sie es jedoch nicht. Aufs ganze gesehen, bilden sie ein Kompendium von Regeln für ein Verhalten, das von der Masse der Bevölkerung noch nicht erwartet wird, zu dem sie erst gebracht werden soll. Die Grundsätze sozialistischer Moral sind als rechtsverbindliche Prinzipien zu verstehen, zu deren Einhaltung die Menschen erst gelenkt werden sollen. Dabei spielt die Bewußtseinsbildung, die Erziehung zum sozialistischen Menschen, in kritischer Sicht also die ideologische Indoktrination, die entscheidende Rolle. Das Verhältnis zwischen Recht und Moral wird in der jetzigen Version so gesehen, daß das Recht, also die staatlich gesetzten Verhaltensregeln, Einfluß auf die gesellschaftlichen Verhaltensregeln hat. Nach Walter Ulbricht (Die Rolle des sozialistischen Staates ., S. 1755) besteht die prinzipielle Bedeutung der Gestaltung des Verhältnisses von sozialistischem Recht und sozialistischer Moral darin, die erzieherische Einflußnahme des Rechts auf die Herausbildung und allgemeine Durchsetzung sozialistischer Moralauffassungen, die mehr und mehr das Denken, Fühlen und Handeln der Menschen bestimmten, zu verwirklichen. So konnte Reiner Arlt (Zu einigen Grundfragen der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie in der DDR, S. 1429) schreiben, das Kriterium für das Verhältnis von Recht und Moral sei nicht die Erzwingbarkeit der Normen oder ihre freiwillige Einhaltung oder gar die Fragestellung des ethischen Minimums, sondern vielmehr das Verhältnis ihres Zusammenwirkens. Das Recht müsse durch seine konkrete Ausgestaltung und Überzeugungskraft wirksam dazu beitragen, sozialistische Moralauffassungen bei allen Werktätigen zu entwickeln, die mehr und mehr ihr Denken, Fühlen und Handeln bestimmten. Folgerichtig heißt es im Lehrbuch Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie (S. 446): Ein Spezifikum der Moralnormen im Verhältnis zu allen anderen Sozialnormen besteht darin, daß sie keiner besonderen Institution bedürfen, die die Einhaltung der Moralnormen erzwingen. Die Kraft der Moralnormen beruht auf der Überzeugung, wie sie vom Wirken der Partei der Arbeiterklasse ausgeht, der öffentlichen Meinung, dem Beispiel oder anderen gesellschaftlichen Erscheinungen, denen eine moralische Autorität zukommt. Stellt man das Wirken der SED in Rechnung, so kann kein Zweifel darüber auf-kommen, daß die Normen der sozialistischen Moral die gleiche zwingende Kraft haben wie Rechtsnormen. 75 Das Verhältnis der Moralnormen zu den Rechtsnormen charakterisiert das genannte Lehrbuch (a.a.O.) wie folgt: Die sozialistische Moral ist eine ideelle Grundlage für das sozialistische Recht. Sozialistische Rechtsnormen unterliegen der moralischen Bewertung. Manche sozialistischen Rechtsnormen sind aus Moralnormen hervorgegangen. Daraus erklärt sich die Tatsache, daß es Normen gibt, die sowohl dem Recht wie der Moral angehören. Andere Rechtsnormen haben eine mittelbare moralische Beziehung; das trifft be- 580;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 580 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 580) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 580 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 580)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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