Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 479

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 479 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 479); Einrichtungen zur Förderung der Wissenschaft und Forschung Art. 17 dende Schwerpunktkomplexe der Gestaltung des ökonomischen Systems zu konzentrierende zentrale Planung und Leitung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung. Sie bedient sich dabei der Hochschule fiir Ökonomie als wissenschaftlicher Leiteinrichtung. Das Ministerium für Nationale Verteidigung . ist forschungsleitendes Organ für alle Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Militärpolitik, der Militärgeschichte, der Erziehung und Ausbildung der Streitkräfte (NVA) und der Militärwissenschaft. Das Ministerium für Kultur ist forschungsleitendes Organ für die Kultur- und Kunstwissenschaften, das Ministerium für Wissenschaft und Technik für die naturwissenschaftlich-technische und ökonomische Forschung, das Ministerium für Volksbildung für die pädagogischen Wissenschaften. Die Zuständigkeit des Ministeriums für Volksbildung bezieht sich nicht auf die Forschung über die Berufsausbildung und die Hoch- und Fachschulbildung (§ 30 Abs. 5 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. 2. 1965). Dafür sind die wirtschaftsleitenden Organe bzw. das Ministerium (früher Staatssekretariat) für Hoch- und Fachschulwesen und das Staatssekretariat für Berufsbildung zuständig (§§ 32 Abs. 6, 73-75 a.a.O.). Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ist das Ministerium für Gesundheitswesen im Rahmen der Gesamtentwicklung von Wissenschaft und Technik verantwortlich für die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und die einheitliche Leitung und Planung der medizinischen Forschung ls. 2. Einrichtungen der Forschung und Lehre. Die Einrichtungen, die der wissen- 36 schaftlichen Forschung dienen, haben entweder ausschließlich diese Aufgabe oder vereinen in sich Forschung und Lehre. Die letztere Gruppe wird vor allem von den Universitäten und Hochschulen gebildet. a) Auf dem Gebiet von Naturwissenschaft und Technik ist der im Jahre 1957 gegrün- 37 dete Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik (ursprünglich: Beirat für wissenschaftliche Forschung beim Ministerrat) tätig. Nach seinem Statut vom 7. 1. 1965 15 16 ist er als Organ des Ministerrates ein Kollektiv von Wissenschaftlern, Technikern sowie Staats- und Wirtschaftsfunktionären, das auf den Gebieten von Naturwissenschaft und Technik die Staatliche Plankommission als zentrales Organ des Minsterrates für die Planung der Volkswirtschaft (s. Rz. 24 31 zu Art. 9) berät. Die Arbeit des Forschungsrates ist gerichtet auf die Verwirklichung des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und vollzieht sich auf der Grundlage der Beschlüsse der SED, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates (§ 1 Abs. 2 a.a.O.). Nach dem Statut ist für die Sicherung einer engen, auf die Lösung der volkswirtschaftlichen Schwerpunktaufgaben gerichteten Zusammenarbeit des Forschungsrates mit der Staatlichen Plankommission der Staatssekretär für Forschung und Technik (seit dem 2. 7. 1967 der Minister für Wissenschaft und Technik, s. Rz. 27, 42 zu Art. 80) verant- 15 § 9 Abs. 1 Statut des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 25. 9. 1975 (GBL I S. 673). 16 Verordnung über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.1.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 177); zuvor: Beschluß über Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und der Einführung der neuen Technik v. 6.6.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 469). 479;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 479 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 479) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 479 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 479)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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