Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 471

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 471 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 471); Das einheitliche sozialistische Bildungssystem Art. 17 sollen darauf vorbereitet werden, körperliche und geistige Arbeit zu leisten, sich im gesellschaftlichen Leben zu betätigen, Verantwortung zu übernehmen und sich in der Arbeit und im Leben zu bewähren (§ 5 Abs. 2 und 3 a.a.O.). Kritisches Denken ist nicht Erziehungsziel. Dafür werden sie der ideologischen Indoktrination unterworfen. Den Schülern, Lehrlingen und Studenten sind gründliche Kenntnisse des Marxismus-Leninismus zu vermitteln. Sie sollen die Entwicklungsgesetze der Natur, der Gesellschaft und des menschlichen Denkens erkennen und anzuwenden verstehen und feste sozialistische Überzeugungen gewinnen. So werden sie befähigt, den Sinn des Lebens in unserer Zeit zu begreifen, sozialistisch zu denken, zu fühlen und zu handeln und für die Überwindung von Widersprüchen und Schwierigkeiten bei der Lösung von Aufgaben zu kämpfen (§ 5 Abs. 4 a.a.O.). Den Studenten an den Ingenieur- und Fachschulen sind marxistisch-leninistische Kenntnisse zu vermitteln, die den Anforderungen der gesellschaftlichen Praxis entsprechen (§ 43 Abs. 3 a.a.O.). Für die Hochschulbildung wird sogar festgelegt, daß das Studium des Marxismus-Leninismus ihr wesentlicher Bestandteil ist (§ 53 Abs. 3 a.a.O.). Je höher der Bildungsgrad, desto stärker ist also die ideologische Indoktrination. So soll das einheitliche sozialistische Bildungssystem sozialistische Menschen (s. Rz. 35-40 zu Art. 2) hervorbringen. Es ist darauf ausgerichtet, die Jugendlichen so zu formen, daß sie ihre Mitgestaltung und Mitwirkung am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates (s. Rz. 1-5 zu Art. 21) im rechten, d. h. im Sinne der marxistisch-leninistischen Partei als der Führungskraft der sozialistischen Gesellschaft, ausüben und so die Volksvertretungen in ihrer von dieser Partei bestimmten Tätigkeit unterstützen können (s. Rz. 33-41 zu Art. 5). 5. Träger der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Wem die Aufgaben der Bil- 14 dung und Erziehung obliegen, ist nicht in Art. 17 Abs. 2, sondern in Art. 26 Abs. 6 festgelegt. Sowohl der Staat als auch die gesellschaftlichen Kräfte haben sich ihrer Lösung zu widmen. Die Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden vom Staat errichtet und unterhalten. Die sozialistischen Betriebe und Genossenschaften können Einrichtungen der Vorschulerziehung (Kindergärten), der Berufsausbildung (Berufsschulen) oder Einrichtungen der Weiterbildung Erwachsener (Betriebsakademien) unterhalten. Es gibt kein privates und auch kein kirchliches Schulwesen. Die Universitäten und Hochschulen sind staatliche Einrichtungen. Allerdings unterhalten auch die SED und der FDGB Hochschulen (s. Rz. 75 zu Art. 17). Der Beitrag der gesellschaftlichen Kräfte besteht in der Mitwirkung an der staatsbürgerlichen Erziehung, an der ideologischen Indoktrination. Richtlinien dafür enthält die Aufgabenstellung des Ministeriums für Volksbildung und des Zentralrates der FDJ zur weiteren Entwicklung der staatsbürgerlichen Erziehung der Schuljugend der DDR vom 9- 4. 1969 (Sozialistische Demokratie vom 5. 9. 1969, Beilage). 6. Die Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems. a) Das sozialistische Bildungssystem wird mit Recht deshalb einheitlich genannt, 15 weil es die staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu einem Ganzen zusammenfaßt. Es ist jedoch vielfältig gegliedert. Seine grundlegenden Bestandteile sind: 471 471;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 471 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 471) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 471 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 471)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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