Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 436

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 436 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 436); Art. 15 Ökonomische Grandlagen Mit der Genehmigung eines Verzichts entsteht Volkseigentum, sobald der Verzicht in das Grundbuch eingetragen ist (§ 310 ZGB). Die Grundstücksverkehrsverordnung sieht die Möglichkeit eines Eingriffs in Pacht-und Nutzungsverträge über landwirtschaftliche Grundstücke vor (§ 5 a.a.O.). Sie können durch den Rat des Kreises auf Antrag eines Vertragspartners oder des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde verlängert, vorzeitig aufgehoben oder inhaltlich geändert werden, wenn dies im Interesse der weiteren Entwicklung und Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse in der Landwirtschaft, der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion oder der ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Der Rat des Kreises kann auch Auflagen zur Nutzung von Grundstücken erteilen (§ 6 a.a.O.). 4. Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens. 16 a) Speziell zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung erging die Verordnung vom 17. 12. 1964 (Bodennutzungsverordnung)ls. In ihrer Präambel wurde getadelt, daß zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden für Industrie-, Bau- und sonstige nichtland- und forstwirtschaftliche Zwecke die volkswirtschaftliche Bedeutung des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens nicht genügend beachtet werde. Mit Wirkung vom 1. 5. 1981 an wurde sie ersetzt durch die Bodennutzungsverordnung vom 26. 2. 19811Sa. Ihr zufolge muß jeder Boden, der als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist, die Binnengewässer sowie anderer Boden für eine maximale Produktion bei ständiger Steigerung der Bodenfruchtbarkeit und der Produktivität der Binnengewässer bewirtschaftet werden, ist weiterer Boden für die land-, forst- und fischwirtschaftliche Nutzung zu erschließen und eine ständig höhere und stabile Produktion je Flächeneinheit zu sichern. Den Räten der Bezirke und Kreise ist die Verantwortung für den Bodenfonds ihres Territoriums übertragen. Die Entwicklung der land-, forst- und binnenfischwirtschaftlich genutzten Flächen ist durch staatliche Kennziffern zu planen. Ein dauernder Entzug des Bodens ist nur im Rahmen der erteilten Plankennziffern gestattet. Der Boden muß entsprechend der in der Bodennutzungsdokumentation ausgewiesenen Nutzungsarten bewirtschaftet werden. Änderungen in der Nutzung sind nach der Grundstücksverkehrsverordnung12 genehmigungspflichtig. Ehrenamtliche Bodenkommissionen bestehen in den Kreisen, eventuell auch in den Bezirken oder in Städten bzw. Gemeinden zur Unterstützung der Räte bei der staatlichen Leitung und Lenkung der Bodennutzung sowie zur Verstärkung der gesellschaftlichen Kontrolle. Für den Bergbau gelten besondere Bestimmungen15 16. Nach Beendigung der den Entzug oder die Beschränkung bedingenden Maßnahmen sind die Flächen in einen Zustand zu versetzen, der eine Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Beim 15 GBl. DDR II 1965, S. 233; Ber. GBl. DDR II 1965, S. 299. 15 a Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 105); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 114). 16 Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaus in Anspruch genommenen Grundstücksflächen v. 6.12.1951 (GBl. DDR 1951, S. 1133); Dritte Durchführungsbestimmung dazu v. 20.1.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 121). 436;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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