Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 357

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 357 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 357); Die Formen des sozialistischen Eigentums Art. 10 merbefugnisse auch als eigene Rechte aus. Es handelt sich gewissermaßen um eine Übertragung des staatlich-gesellschaftlichen Eigentums an bestimmte staatliche Organe. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, die Produktionsmittel im Interesse der ganzen Gesellschaft zu nutzen; soweit das erfolgt, wird das jeweilige Wirtschaftsorgan selbst Eigentümer dieser Teile des Volkseigentums. Die Übertragung wird unter den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Voraussetzungen hinfällig, daß das Organ seine Rechte mißbraucht hat oder ihre Ausübung im gesellschaftlichen Interesse unmöglich wird (z. B. ungenutzte Grundmittel, Umbildung von Betrieben). Insoweit wird das nächsthöhere Organ entscheidungsbefugt. In der Summe aller Staats- und Wirtschaftsorgane verkörpert sich der Staat, in der Summe ihrer Befugnisse realisiert sich das staatlich-gesellschaftliche Eigentum. Die Gesellschaft (repräsentiert durch den Staat) realisiert die Aneignung der durch die Arbeit geschaffenen Güter, indem die einzelnen Glieder in bestimmtem Umfang eigenverantwortlich handeln und in bezug auf das Volkseigentum Rechte ausüben, die nur sie und kein anderer realisieren kann. Damit bleibt aber das Volkseigentum nach wie vor Volkseigentum, es entsteht kein partielles Eigentum (Gruppeneigentum) einzelner Wirtschaftsorgane. Insoweit handelt es sich auch nicht um den von Bley befürchteten Rückfall in eine niedere Stufe des gesellschaftlichen Eigentums, wenn die Rechte der WB und VEB als ihnen eigene Rechte anerkannt werden. Dieser Auffassung jedoch widersprachen Hans-Ulrich Hochbaum/Helmut Oberländer (Die Rechtsstellung des VEB). Langer und Streich korrigierten daraufhin ihre Auffassung (Horst Langer/Ger-hard Pflicke/Rudolf Streich, Volkseigentumsrecht und Stellung der Betriebe). Sie sprachen sich nunmehr gegen eine sachenrechtliche Einengung des Eigentumsrechts der sozialistischen Gesellschaft und für eine Synchronisierung von ökonomischem und juristischem Eigentumsbegriff aus. Dann wurde aber ausgeführt: Zugleich erfordert dies, daß in bezug auf die einzelnen Objekte des Volkseigentums eine klare Rechte- und Pflichtensituation mit einem neuen Rechtsinstitut gesichert werden muß (a.a.O., S. 415). Weiter bezeichneten die Autoren die spezifische Rechtsstellung der Betriebe und die Befugnisse der wirtschaftsleitenden Organe zur Planung und wissenschaftlichen Führung als notwendige Erscheinungsform der Realisierung des Eigentumsrechts des sozialistischen Staates. Rolf Schüsseler (Theoretische Probleme . [Thesen], S. 36) sprach dann Anfang 1976 15 von der Fondsgliederung des sozialistischen Eigentums. Er versteht unter Fonds Struktur- und Funktionseinheiten des Gesamtobjekts der Eigentumsbeziehungen, mit denen seine planmäßige Proportionierung, die Separierung für und die Zuweisung an staatlichen Teilorganisationen und eine funktionell differenzierte gesellschaftliche Zweckbestimmung der in den Fonds zusammengefaßten materiellen und finanziellen Mittel zur Geltung gebracht werden. Dem Staat stehe die Dispositionsgewalt . über die Fondsstruktur des Volksvermögens, den Verantwortungsbereich der den gesamtgesellschaftlichen Aneignungsprozeß vollziehenden Subjekte, seine gesellschaftlich-planmäßige Gestaltung, die danach ausgerichtete Verwertung aller Produktions- und Konsumtionsmittel und den erwirtschafteten Zugewinn an Vermögenswerten zu (a.a.O., S. 39). Fondsinhaber sind die unteren wirtschaftenden Einheiten (Betriebe, Kombinate). Rolf Schüsseler faßt das Rechtsregime der Fondsinhaberschaft als ein originäres subjektives Bewirtschaftsrecht auf, das dazu legitimiere, mit den vom sozialistischen Staat übergebenen, separierten, rechtlich verselbständigten volkseigenen Fonds im Rahmen und nach Maßgabe der staatlichen Eigentümerentscheidungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung 357;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 357 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 357) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 357 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 357)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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