Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 279

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 279 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 279); Der Schutz nach innen Art. 7 15. 5. 1981 91a ersetzt. Danach ist der Katastrophenschutz Bestandteil der Zivilverteidigung. Er hat die Aufgabe, die Bevölkerung, die Volkswirtschaft, die lebensnotwendigen Einrichtungen und kulturellen Werte vor Katastrophen zu schützen. Er umfaßt den vorbeugenden Katastrophenschutz sowie die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und die Beseitigung ihrer Auswirkungen. Die Hauptanstrengungen sollen auf einen wirksamen vorbeugenden Katastrophenschutz gerichtet werden. Der Katastrophenschutz ist Bestandteil der Zivilverteidigung (§ 1 Abs. 1 und 2). Unter Katastrophen werden folgenschwere Naturereignisse einschließlich extremer Wettererscheinungen und andere Schadens- oder Unglücksfälle großen und in der Regel überörtlichen Ausmaßes verstanden, deren Bekämpfung den koordinierten Einsatz von Kräften, materiellen und technischen Mitteln sowie eine einheitliche, komplexe territoriale Führung erfordert (§ 2 Abs. 1). Die zentrale staatliche Leitung der Maßnahmen des Katastrophenschutzes obliegt dem Ministerrat. Bei ihm wird eine Zentrale Katastrophenkommission gebildet. Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind in ihrer Eigenschaft als Leiter der Zivilverteidigung für die Maßnahmen des Katastrophenschutzes in ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1). Die zentrale Anleitung und Kontrolle des vorbeugenden Katastrophenschutzes, außer gegenüber den bewaffneten Organen, obliegt dem Leiter der Zivilverteidigung. Den Vorsitzenden der örtlichen Räte obliegt in ihrer Eigenschaft als Leiter der Zivilverteidigung die Leitung des Katastrophenschutzes. Sie sind im jeweiligen Territorium für die komplexe Planung, Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes und die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen verantwortlich. Sie haben das Recht, a) gemäß den Regelungen des Verteidigungsgesetzes vom 13. 10. 1978 47 den Leitern der Zivilverteidigung der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, sowie Bürgern Weisungen und Auflagen zu erteilen; b) zur Bekämpfung von Katastrophen arbeitsfähige Bürger zur Arbeitsleistung zu verpflichten (s. Rz. 28 zu Art. 24) und den Einsatz von Arbeitskräften sowie von technischen und materiellen Mitteln aus Betrieben ihres Territoriums, unabhängig von Unterstellungsund Eigentumsverhältnissen, anzuordnen; c) bei Katastrophengefahr oder plötzlichem Eintritt einer Katastrophe Katastrophenalarm auszulösen. Der Einsatz der Kräfte und technischen Mittel der Deutschen Volkspolizei und der Brandschutzorgane richtet sich nach den für diese geltenden Gesetze (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. 6. 1968 91 92, Gesetz über den Brandschutz in der DDR - Brandschutzgesetz - vom 19. 12. 1974 93) und nach den dafür geltenden Befehlen, Dienstvorschriften und anderen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei. Kein unmittelbares Weisungsrecht besteht gegen- 91 a Verordnung über den Katastrophenschutz vom 15. 5. 1981 (GBl. I S. 257). 92 GBl. I S. 232. 93 GBl. I S. 575. 279;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 279 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 279) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 279 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 279)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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