Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 216

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 216 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 216); Art. 5 Politische Grundlagen rur (Willi Büchner-Uhder/Rudolf Hieb linger/Wolfgang Menzel, Voraussetzungen für ein Lehrbuch des Staatsrechts der Deutschen Demokratischen Republik schaffen) wurde sodann die Meinung vertreten, daß aus dem Prinzip der Gewalteneinheit folge, das Verwaltungsrecht könne neben dem Staatsrecht kein selbständiger Rechtszweig sein. In der Folgezeit wurde vom Recht der staatlichen Leitung und Organisation gesprochen, freilich als einem Teil des Staatsrechts. Die Verwaltungslehre wurde unter Organisationswissenschaft oder Leitungswissenschaft begriffen. Seit dem VIII. Parteitag der SED (15.-19- 6. 1971) wurde dann das Verwaltungsrecht als selbständiger Rechtszweig wiederentdeckt (zur Entwicklung: Uwe Ziegler, Zur Diskussion um Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR; Hans-Christian Reichel, Die Wiedereinführung des Verwaltungsrechts als selbständige Rechtsdisziplin in der Rechtswissenschaft der DDR). Reichel verdient in der Ansicht Zustimmung, daß für diese Entwicklung neben sachlichen Gründen vor allem das Beispiel der Sowjetunion maßgebend war, wo nie daran gezweifelt worden war, daß das Verwaltungsrecht ein selbständiger Rechtszweig ist. Karl Bönninger (Die Rechtsverhältnisse der Bürger zu den staatlichen Einrichtungen des kulturellen und sozialen Bereichs) spricht von besonderen Verwaltungsrechtsverhältnissen. Freilich bestehen über die Abgrenzung zwischen Staats- und Verwaltungsrecht immer noch Meinungsverschiedenheiten. So rechnet das Lehrbuch Staatsrecht der DDR die Stellung und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen zum Staatsrecht (S. 437 ff.), obwohl sie wohl richtiger in das Verwaltungsrecht einzuordnen wären. Im Jahre 1979 erschien sodann ein Lehrbuch Verwaltungsrecht. Es enthält erhebliche Überschneidungen mit dem Lehrbuch Staatsrecht der DDR. IV. Die Teilnahme der Bürger an der Tätigkeit der Staatsorgane 1. Formen der Teilnahme. 33 a) Die Pflicht der Volksvertretungen, sich in ihrer Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen zu stützen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2) ist ein Gegenstück des Rechts jedes Bürgers zur umfassenden Mitgestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens der sozialistischen Gemeinschaft (Art. 21 Abs. 1). Die Mitwirkung (zur Abgrenzung der Begriffe Mitbestimmung, Mitgestaltung, Mitwirkung s. Rz. 4 zu Art. 21) an der Tätigkeit der Machtorgane, also der Volksvertretungen, soll das Recht des Bürgers auf Mitbestimmung und Mitgestaltung gewährleisten (Art. 21 Abs. 2). 34 b) Beratung und Kontrolle. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 sieht nur eine Beteiligung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Entscheidungen der Volksvertretungen vor, nicht jedoch an den Entscheidungen selbst. Die Mitgestaltung der Bürger ist also sogar nach dem Text der Verfassung nicht von konstitutiver Bedeutung für die Entscheidungen der Volksvertretungen. Die Entscheidungen liegen allein bei diesen. Die Beteiligung der Bürger beschränkt sich auf Tätigkeiten vor und nach den Entscheidungen. Vor den Entscheidungen besteht sie in der Beratung als Vorbereitung der Entscheidungen. Nach der Entscheidung ist Gegenstand der Tätigkeit der Bürger die Durchführung und Kontrolle der Entscheidungen. Da für die Volksvertretungen selbst der Grundsatz der 216;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 216 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 216) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 216 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 216)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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