Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 169

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 169 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 169); Die Stellung des Menschen in der Gesellschaft und im Staat und das Leistungsprinzip Art. 2 2. Der Satz von den Bemühungen von Staat und Gesellschaft um den Menschen 36 stellt eine Leerformel dar, die die Verfassung an anderen Stellen mit Inhalt füllt. Dazu gehören vor allem die Bestimmungen über die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (Art. 19-40). Art. 2 Abs. 1 Satz 2 sieht den Menschen in einer Objektstellung, als Gegenstand gesellschaftlicher und staatlicher Fürsorge. Die Umgangssprache der SED verwendet dafür den Begriff Sorge um den Menschen. Unter sozialistischen Produktionsverhältnissen sei der Mensch von der Ausbeutung durch andere Menschen befreit, lehrt der Marxismus-Leninismus (s. Rz. 6 zu Art. 1). Die entsprechende Feststellung trifft die Verfassung in Art. 2 Abs. 3 Satz 1. Mit der Beseitigung der Ausbeutung habe die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung bereits eine wesentliche Voraussetzung für die Sorge um den Menschen geschaffen. Durch die Herstellung sozialistischer Produktionsverhältnisse sei garantiert, daß die Früchte der menschlichen Arbeit den Produzenten selbst zugute kommen. Indessen gelangten sie nicht individuell in die Verfügungsgewalt derer, die die Güter herstellen, sondern in die des Volkes. Das ist Sinn des Satzes, was des Volkes Hände schafften, sei des Volkes Eigen. Diese Formulierung wurde in bewußter Anlehnung und Abwandlung der Losung des unter kapitalistischen Verhältnissen kämpfenden werktätigen Volkes getroffen: Was des Volkes Hände schaffen, soll des Volkes Eigen sein. Walter Ulbricht führte in der Begründung des Verfassungsentwurfs dazu aus, daß diese alte schöne Kampflosung zum ersten Male in Deutschland Verfassungsrecht geworden sei (S. 346), indessen nicht mehr als Forderung, sondern als Zustand. Deshalb wurde das Wort soll durch ist ersetzt. Über den Anteil des einzelnen am Nationaleinkommen sagt der Satz nichts aus. Darüber handelt erst Art. 2 Abs. 3 Satz 2, der das Leistungsprinzip verankert. Eigentum des Volkes bedeutet jedoch, daß der sozialistische Staat alleiniger Eigentümer ist (Gotthold Bley, Zur Gestaltung der Eigentumsverhältnisse im Zivilgesetzbuch, S. 1867). Ihm fallen daher die Früchte der Arbeit des Volkes zu. Nicht garantiert wird damit, daß sie im Interesse des Volkes verwendet werden. Die marxistisch-leninistische Lehre behauptet zwar, daß der sozialistische Staat ausschließlich im Interesse des Volkes handele. Was aber dessen Interesse ist, bestimmt die marxistisch-leninistische Partei aufgrund ihrer Erkenntnisse über die gesellschaftlichen Erfordernisse (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2). Nur wer der Meinung ist, daß es eine objektiv richtige Erkenntnis über die gesellschaftlichen Erfordernisse gibt und daß die marxistisch-leninistische Partei über sie verfügt, kann die Auffassung teilen, daß eine auf diese Erkenntnisse gestützte Politik der Partei zu einer Verteilung des Nationaleinkommens führt, die den Belangen der Arbeitenden gerecht wird. 3. Wenn in der Verfassung von 1968/1974, insbesondere aber in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 37 und Art. 3 vom Menschen gesprochen wird, so ist der Mensch im anthropologischen Vorverständnis des Marxismus-Leninismus gemeint (Eberhard Poppe, Zum sozialistischen Menschenbild in der Verfassung der DDR, S. 1453). Das sozialistische Menschenbild wird von Wolfgang Loose (Zu den sozialen und weltanschaulichen Grundlagen , S. 610/611) wie folgt skizziert: Es sei in seinen Ansätzen bereits von Marx und Engels entwickelt und durch die Erkenntnisse der modernen marxistischen Individual- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Ethik bereichert und ausgestaltet worden ein ideelles 169;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 169 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 169) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 169 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 169)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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