Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1399

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1399 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1399); Nachtrag Die fortan geltenden Strukturprinzipien wurden so festgelegt: “Die Deutsche Demokratische Republik ist ein freiheitlicher, demokratischer, föderativer, sozialer und ökologisch orientierter Rechtsstaat.“ Hinsichtlich der bundesstaatlichen Ordnung sollte dieser Satz wegen der noch fehlenden Länder nach Maßgabe einer besonderen Ergänzung der Verfassung und noch zu erlassender gesetzlicher Vorschriften gelten. Mit dem weiteren Satz: “Der Staat gewährt die kommunale Selbstverwaltung.“ wurde eine Unterlassung wiedergutgemacht, als die Bestimmungen der Verfassung über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe durch das achte Änderungsgesetz ersatzlos gestrichen wurden. Summarisch wurde generell bestimmt, Vorschriften der Verfassung und sonstige Rechtsvorschriften sollten entsprechend den Verfassungsgrundsätzen angewendet werden. Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, das sozialistische Rechtsbewußtsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen - gemeint war vor allem die der “Arbeiterklasse“ - oder Parteien verpflichteten, wurden für aufgehoben erklärt. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften durch das “zuständige“ Gericht wurde eingeführt. Das Nähere sollte durch ein einfaches Gesetz geregelt werden. Der Rechtsweg wurde für jeden eröffnet, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Die neue freiheitliche, demokratische Grundordnung wurde den Erfordernissen der Zeit entsprechend durch das Gebot auf Schutz der natürlichen Umwelt als Staatsziel erweitert. Ein unzweideutiges Bekenntnis zur Gewaltenteilung fehlte, wie es Art. 20 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG enthält. Nur der Rechtsprechung wurde Unabhängigkeit garantiert. Sie sollte von unabhängigen Richtern ausgeübt werden, die nur der Verfassung nach Maßgabe des Verfassungsgrundsätzegesetzes und dem “Gesetz“ - gemeint als Inbegriff aller Rechtsvorschriften - unterworfen seien. Scharf abgehoben von der bisherigen Rechtslage und Praxis wurde dazu verfügt: “Sie unterliegen insoweit keiner Aufsicht staatlicher oder gesellschaftlicher Organe. Eine Leitung der Rechtsprechung unterer Gerichte durch obere Gerichte ist nicht zulässig.“ Nach dem Verfassungsgrundsätzegesetz wurde fortan das Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und eigentumsgleicher Rechte an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gewährleistet. Freilich wurde einschränkend hinzugefügt, daß dadurch die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer Rechtsträger im Wirtschaftsverkehr sowie eine rechtsstaatliche Überprüfung der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt wurde. Damit wurde die Zulässigkeit anderer Eigentumsformen neben dem Privateigentum ausdrücklich erklärt. Die Garantie schützte das Privateigentum nicht schrankenlos. Wie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG sollte sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit, aber darüber hinaus auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dienen. Jeder natürlichen und juristischen Person wurde im Rahmen der Gesetze wirtschaftliche Handlungsfreiheit, insbesondere Vertragsfreiheit, zugesichert. Die Außenwirtschaft, einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft, war nicht mehr staatliches Monopol, durfte aber gesetzlich geregelt werden, auch andere Monopole in diesen Bereichen wurden untersagt. 1399;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1399 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1399) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1399 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1399)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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