Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1398

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1398 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1398); Nachtrag Das Ende der soz. Verfassung Art. 2, Rz. 7-14). Dieser steht aber in schärfstem Gegensatz zur kommunalen Selbstverwaltung. Er hätte also ebenfalls in diesem Zusammenhang aufgehoben werden müssen. Das geschah indessen mittelbar erst einen Monat später. Ein zweites Bedenken stützt sich auf Art. 106. Wie Art. 79 Abs. 1 S'. 1 GG schrieb er vor, daß die Verfassung nur durch ein Gesetz geändert werden durfte, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hier wurden aber Artikel aus der Verfassung gestrichen, ohne daß die entstandenen Lücken ausgefüllt wurden. Eine gewisse Sorglosigkeit ist unverkennbar, die mit dem Zeitdruck erklärbar war, unter dem den neugewählten kommunalen Vertretungen eine rechtliche Grundlage für die Selbstverwaltung gegeben werden mußte. Die nächste verfassungsrechtliche Änderung wurde in Vorbereitung auf die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vorgenommen. Diese machte es unabdingbar, in der DDR gleiche verfassungsrechtliche Prinzipien wirksam zu machen, wie sie in der Bundesrepublik bestanden. Denn anders konnte die Union nicht funktionieren. Denn nach der Eliminierung der Suprematie der SED bestanden immer noch die verfassungsrechtlich begründeten anderen Strukturelemente und -prinzipien eines realsozialistischen Staates: das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, auch nach der ausnahmsweisen Zulassung von Privateigentum an solchen, die planmäßige Leitung und Planung aller Lebensvorgänge, insbesondere der Wirtschaft, der demokratische Zentralismus und die Gewalteneinheit (s. Erl. zu Art. 1, Rz. 25). Jetzt konnte man sich nicht mehr vor einer grundsätzlichen Entscheidung drücken. Höchste Eile war geboten, damit die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion rechtzeitig vor dem völligen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenbruch gerettet werden konnte. Entsprechend fiel das Ergebnis aus. Dabei wurde ein Weg beschritten, der eine gewisse Parallele im Übergang von einer Verfassungsstruktur in eine andere bei der Entwicklung in der DDR von 1949 bis 1968 genommen hatte, als aus einem parlamentarisch-demokratischen System mit rechtsstaatlichen und föderalistischen Zügen (s. Erl. zur Präambel, Rz. 37) ein sozialistisches gemacht wurde. Ein wesentlicher Unterschied bestand freilich darin, daß die Entwicklung von 1949 bis 1968 schrittweise, wenn auch planmäßig, zuerst in der Verfassungswirklichkeit, sodann im Wege verfassungsdurchbrechender Einzelgesetze vollzogen wurde (s. Erl. zur Präambel, Rz. 41 bis 50). Im letzten Stadium der DDR wurde indessen die grundsätzliche Änderung in quasi umgekehrter Richtung auf einmal durch das neue verfassungsändernde Gesetz vorgenommen. Es ergänzte die Verfassung von 1968/1974 durch “Verfassungsgrundsätze“. In seiner Präambel wurde bestimmt, daß entgegengesetzte Verfassungsgrundsätze keine Rechtsgültigkeit mehr hätten. Aber es wurde darauf verzichtet, diese im einzelnen zu bezeichnen. Neue Grundrechte wurden eingeführt, neue Staatszielbestimmungen festgelegt und die Möglichkeit eröffnet, Hoheitsrechte der DDR auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesrepublik zu übertragen oder in die Beschränkung von Hoheitsrechten einzuwilligen. Der Wortlaut der Verfassung blieb mit einer Ausnahme unverändert. Diese betraf ausgerechnet das schon erwähnte Gebot in Art. 106, demzufolge die Verfassung nur durch Gesetz geändert werden durfte, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich änderte, also ein ausgesprochen rechtsstaatliches Gebot, wie es auch das GG im Gegensatz zur Weimarer Verfassung von 1919 kennt. 1398;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1398 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1398) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1398 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1398)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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