Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 126

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 126 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 126); Art. 1 Politische Grundlagen verankerten Existenz Gesamtdeutschlands mit einem deutschen (Gesamt-) Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen. Die Behandlung der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland, als ob diese ein Völkerrechtssubjekt sei, hat dort ihre Grenze, wo diese Behandlung mit der im Grundgesetz auferlegten Verpflichtung in Widerspruch gerät, dem Ziele der Wiedervereinigung Deutschlands zu dienen. Dahin gehört, daß zwischen den beiden Staaten in Deutschland nicht Botschafter ausgetauscht wurden, sondern daß sie im jeweils anderen Lande eine Ständige Vertretung errichteten. Mag man das dem Formalen zurechnen, für einen anderen Aspekt gilt das nicht. Das BVerfG hebt hervor, der Grundlagenvertrag dürfe nicht dahin verstanden werden, daß er die Bundesregierung und alle übrigen Organe in Bund und Ländern von der verfassungsmäßigen Pflicht entbinde, das öffentliche Bewußtsein nicht nur für die bestehenden Gemeinsamkeiten, sondern auch dafür wachzuhalten, welche weltanschaulichen, politischen und sozialen Unterschiede zwischen der Lebens- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Lebens- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Jeder Versuch, die Bundesregierung in diesem Bereich in ihrer Freiheit und verfassungsmäßigen Vertretung der Interessen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beschränken mit der Behauptung, sie verstoße gegen den Inhalt und den Geist des Vertrages und mische sich in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ein, handle also vertragswidrig, stellt seinerseits eine Vertragswidrigkeit dar. 66 d) In der Vorauflage wurde das Verhältnis zwischen den beiden deutschen Teilen als Schwebezustand charakterisiert. Davon ist auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages nichts zurückzunehmen, wenn auch seine Beendigung nach der derzeitigen politischen Lage erst nach langer Zeit möglich sein wird. Dem hat der bekannte Brief der Bundesregierung an die Regierung der DDR vom 21.12.1972 zur deutschen Einheit17 Ausdruck gegeben. Im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß dieser Vertrag nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt. Nach dem Urteig des BVerfG vom 31.7.1973 darf kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. 67 e) So ist auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages die deutsche Frage weiterhin offengeblieben. Sicher ergibt sich diese Offenheit nicht aus dem Text des Grundlagenvertrages unmittelbar, sondern ist im Wege der Interpretation zu ermitteln, wie es das BVerfG mit bindender Wirkung für alle Organe der Bundesrepublik Deutschland getan hat. Kay-Michael Wilke (Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik, S. 131) ist in seinem Bedauern zuzustimmen, durch die den Grundlagenvertrag 17 BGBl. 1973 II, S. 425. 126;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 126 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 126) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 126 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 126)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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