Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1257

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1257 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1257); Die verfassungsrechtliche Stellung des Obersten Gerichts Art. 93 Nach Heinrich Toeplitz (Zur Entwicklung des Obersten Gerichts als Leitungsorgan, S. 394) reicht die im Rahmen der Gerichtsverfassung ausgeübte Anleitungstätigkeit des Obersten Gerichts nicht aus, um eine systematische Übersicht über alle Probleme und Tendenzen der Rechtsprechung zu erhalten. Ergänzend werden daher allgemeine Formen staatlicher Führungstätigkeit angewandt. Dazu gehören Untersuchungen von Schwerpunkten der Rechtsprechung und die Kontrolle der Durchführung zentraler Beschlüsse an den nachgeordneten Gerichten durch operative Einsätze, teilweise gemeinsam mit Vertretern der anderen zentralen Justizorgane. Dazu zählen aber auch Tagungen mit den Direktoren der Bezirksgerichte oder mit deren Stellvertretern, Fachrichtertagungen der Senate des Obersten Gerichts (häufig zur Vorbereitung von Plenartagungen), Berichterstattungen von Bezirksgerichten vor dem Präsidium des Obersten Gerichts, die Teilnahme von Richtern des Obersten Gerichts an Tagungen der Bezirksgerichte usw. f) Die Kassation wird zwar im GVG von 1974 nicht als Leitungsmittel genannt, indes- 33 sen ist sie ein solches. So schreibt Heinrich Toeplitz (a.a.O., S. 393), die Kassation habe im Laufe der Jahre als Anleitungsinstrument des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte große Bedeutung gewonnen. Die Kassation ist kein weiteres Rechtsmittel des Angeklagten oder der Prozeßparteien. Sie kann bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Kassationsgründe erfolgen, aber es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Voraussetzung für sie ist ein Antrag, der nur von einem beschränkten Kreis von Berechtigten gestellt werden darf. Da sich der Kassationsantrag gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet, hat allein der Antragsbefugte rechtspolitische Erwägungen über die Kassationsbedürftigkeit anzustellen (Heinrich Toeplitz, a.a.O., S. 393). Der Kassation unterliegen alle rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen sowie in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (in Zivilrechtssachen auch Einigungen, also Vergleiche). Voraussetzungen, Durchführung und Wirkung sind in den Verfahrensgesetzen (StPO12 und ZPO13), nicht aber im GVG geregelt. In Strafsachen kann die Kassation erfolgen, wenn - die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, - die Entscheidung im Strafausspruch gröblich unrichtig war, - die Begründung der Entscheidung unrichtig ist (§ 311 StPO). In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen kann die Kassation einer gerichtlichen Entscheidung oder ihrer Begründung sowie einer verbindlichen gerichtlichen Einigung (Vergleich) beantragt werden, wenn - die Entscheidung oder Einigung auf einer Verletzung des Rechts beruht, - die Begründung der Entscheidung gröblich unrichtig ist (§ 160 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kassation kann vom Generalstaatsanwalt oder Präsidenten des Obersten Gerichts beantragt werden. Dazu bestehen Kassationsantragsabteilungen, deren Leiter Mitglieder der Kollegien sind (§ 41 Abs. 2 GVG). Die Kassation der Entscheidung eines Kreisgerichts oder einer vor dem Kreisgericht abgeschlossenen Einigung kann auch vom Staatsanwalt des Bezirks oder vom Direktor des Bezirksgerichts beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Er muß innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft gestellt werden. Eine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis findet nicht statt. Handelt es sich in einer Strafrechtssache um die Kassation zugunsten 12 Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. 1. 1968 i. d. F. vom 19. 12. 1974 (GBl. 1975 I, S. 62) und des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. 4. 1977 (GBl. I S. 100) sowie des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. 6. 1979 (GBl. I S. 139). 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. 6. 1975 (GBl. I S. 533). 1257;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1257 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1257) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1257 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1257)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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