Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1232

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1232 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1232); Art. 92 Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege II. Das System der Rechtsprechungsorgane 5 1. Art. 92 begründet für die Gerichte das Rechtsprechungsmonopol. Die Gerichte haben also die Aufgabe, in Einzelfällen auszusprechen, was rechtens ist. Jedoch ist der Geltungsbereich der Kompetenz eingeschränkt. Diese besteht nur hinsichtlich der den Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben (s. Rz. 10 und 26 zu Art. 92). Unter Gesetz im Sinne des Art. 92 ist ein formelles Gesetz zu verstehen. Diesem Erfordernis entsprechen das Gerichtsverfassungsgesetz von 197413 (GVG) und das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR - GGG - vom 11.6. 196814. Außer der Entscheidung in Einzelfällen haben die staatlichen Gerichte gegenüber den Gerichten der unteren Stufen bis hinab zu den gesellschaftlichen Gerichten Leitungsfunktionen hinsichtlich der Rechtsprechung (s. Rz. 11 zu Art. 93). 2. Staatliche und gesellschaftliche Gerichte. 6 a) Die Gerichte bestehen aus zwei Gruppen: den staatlichen Gerichten und den gesellschaftlichen Gerichten. Während Art. 92 den Begriff gesellschaftliche Gerichte verwendet, wird der Begriff staatliche Gerichte darin nicht gebraucht. Jedoch werden das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte sowie die Militärobergerichte und die Militärgerichte allgemein als staatliche Gerichte bezeichnet. Die gesellschaftlichen Gerichte bestehen als Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen (§ 2 GGG). 7 b) Beide Gruppen der Gerichte bilden zusammen das einheitliche System der Rechtsprechungsorgane. Nach § 1 GGG sind auch die gesellschaftlichen Gerichte fester Bestandteil des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege und der sozialistischen Demokratie. Auch hier sind Staatsorganisation und Gesellschaftsorganisation integriert (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1 und 6 zu Art. 90). Die Verzahnung der staatlichen und der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit ist stärker als die Verzahnung der Gerichte mit den übrigen Rechtspflegeorganen (s. Rz. 5 zu Art. 90). Die gesellschaftlichen Gerichte stellen gleichsam die unterste Stufe des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege dar. Die staatlichen Gerichte sind Rechtsmittelinstanzen gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten (s. Rz. 31 zu Art. 92). 8 3. Verhältnis der Gerichte zu den anderen Staatsorganen. Dem Strukturprinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21 32 zu zu Art. 5) entspricht es, daß die Gerichte mit den anderen Organen der Staatsmacht eng Zusammenarbeiten müssen. So haben die Gerichte nach dem GVG (§ 18) nicht nur mit den anderen Justizorganen und den Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten, sondern mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen auch die anderen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, die Vorstände des FDGB und die anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie die Ausschüsse der Nationalen Front bei der Wahrnehmung ihrer Verant- 13 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 27. 9. 1974 (GBl. I S. 457), welches das GVG von 1963 mit seinen Änderungen (Fußnote 6) ablöste. Der Staatsratserlaß vom 4. 4. 1963 (Fußnote 5) war bereits durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 (GBl. I S. 313) (§ 74 Abs. 2 Ziffer 18) aufgehoben worden. 14 GBl. I S. 229. 1232;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1232 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1232) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1232 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1232)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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