Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1168

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1168 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1168); Art. 83 Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe Räte einbezogen worden sein. Im Vordergrund stand dabei die Mitwirkung an der Ausarbeitung langfristiger Konzeptionen fiiir die Lösung komplexer Aufgaben. 26 6. Doppelte Unterstellung. a) Art. 83 Abs. 2 Satz 2 verankert konstitutionell die doppelte Unterstellung der Räte (s. Rz. 11 und 13 zu Art. 47) unter die Volksvertretung ihrer Stufe und den jeweils übergeordneten Rat. Warum im Verhältnis zur Volksvertretung der Begriff verantwortlich, im Verhältnis zu dem jeweils höheren Rat der Begriff rechenschaftspflichtig verwendet wird, ist unklar. Denn die Rechenschaftspflicht gewährleistet die Verantwortung (s. Rz. 5-9 zu Art. 88). Das GöV (§ 8 Abs. 1) ist dagegen eindeutig. Danach sind die Räte ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. 27 b) In das System der doppelten Unterstellung sind auch die Räte der Bezirke im Verhältnis zum Ministerrat einbezogen. Der Ministerrat steht an der Spitze der von den Räten gebildeten Pyramide. Er wird indessen nicht nur gegenüber den Räten der Bezirke tätig, sondern gegenüber der Gesamtheit der Räte. Nach dem GöV (§ 9 Abs. 1 Satz 1) ist der Ministerrat nicht nur für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich, sondern hat ganz allgemein das einheitliche Wirken der örtlichen Räte zur Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates zu sichern. Ferner hat der Ministerrat zur Herbeiführung der Übereinstimmung der territorialen und der zweiglichen Entwicklung das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke zu sichern und grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Die Staatliche Plankommission organisiert in seinem Auftrag, daß bei der Ausarbeitung der Pläne der Zweige und Territorien deren Übereinstimmung herbeigeführt wird, und kontrolliert die Berücksichtigung der territorialen Erfordernisse bei der Plandurchführung. 28 c) Ausdruck der doppelten Unterstellung ist die Anleitung der nachgeordneten Räte, deren Unterstützung und Kontrolle durch den übergeordneten Rat vom Bezirk abwärts (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GöV, s. Rz. 19 zu Art. 83), ferner die Kompetenz zur Aufhebung von Beschlüssen der nachgeordneten Räte durch den übergeordneten Rat, welche auch dem Ministerrat zusteht (§ 8 Abs. 5 Satz 2 GöV, § 8 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972 u, s. Rz. 14 zu Art. 78). 29 d) Wegen der Dominanz der Räte über die Volksvertretungen ihrer Stufe (s. Rz. 11,12 zu Art. 83) hat in der doppelten Unterstellung der Räte die Unterstellung unter die jeweils übergeordneten Räte bis hinauf zum Ministerrat das weitaus größere Gewicht. Insbesondere die Anleitung und Kontrolle, aus der mittels des Aufhebungsrechts Folgerungen gezogen werden können, sind wirksame Instrumente zur Durchsetzung des zentralen Willens. (Wegen der Verstärkung des Unterstellungsverhältnisses durch das Weisungsrecht der Vorsitzenden der Räte s. Rz. 43 zu Art. 83, durch die Unterstellung der Fachorgane s. Rz. 58 zu Art. 83). 7. Zusammensetzung. 30 a) Die Verfassung überläßt die Regelung über die Zusammensetzung der örtlichen Räte der einfachen Gesetzgebung. Generell bestimmt das GöV (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2), 11 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 10. 1972 (GBl. I S. 253). 1168;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1168 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1168) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1168 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1168)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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