Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1096

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1096 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1096); Art. 79 Der Ministerrat Ministerrates werden. In ihre Funktion gelangen sie durch Berufung, die nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 10 Abs. 3) der Vorsitzende des Ministerrates vorzunehmen hat. 29 h) Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Funktion. Wegen der Seltenheit der Tagungen der Volkskammer hat sich folgende Regelung als erforderlich erwiesen: Zwischen den Tagungen der Volkskammer kann der Vorsitzende des Ministerrates den Auftrag zur Wahrnehmung einer Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates oder als Minister erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Ministerrates erforderlich ist. Der Vorsitzende des Ministerrates ist in einem solchen Falle verpflichtet, unverzüglich, das heißt in der nächsten Plenarsitzung der Volkskammer, die Wahl zum Mitglied des Ministerrates zu beantragen (§ 10 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972). 30 i) Zeitpunkt der Bildung. Nach der Geschäftsordnung der Volkskammer von 1969 44 (§ 5 Abs. 1) hatte die Volkskammer auf ihrer ersten Sitzung den Vorschlag für den Vorsitzenden des Ministerrates entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Die Geschäftsordnung von 197445 enthält keine entsprechende Bestimmung. Trotzdem wird auch weiter so verfahren, so bei dem im März 1980 im Amt befindlichen Ministerrat am 29. 10. 1979 (Neues Deutschland vom 30./31. 10. 1979). Die Wahl des Ministerrates findet dann in der unmittelbar auf die erste Sitzung folgenden (zweiten) Sitzung statt (vgl. Neues Deutschland vom 2. 11. 1979 und vom 27./28. 6. 1981). 31 3. Die Amtsperiode des Ministerrates ist verfassungsrechtlich mit der Wahlperiode der Volkskammer synchronisiert. Sie betrug daher bis zur Verfassungsnovelle von 1974 vier Jahre (Art. 80 Abs. 2 a.F.) und beträgt seit dieser fünf Jahre (Art. 79 Abs. 3). Außerdem müßte der Ministerrat sein Amt mit der Abberufung aller seiner Mitglieder beenden. Obwohl nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 (= Art. 80 Abs. 7 a.F.) der Ministerrat der Volkskammer verantwortlich ist und diese alle Mitglieder auch gleichzeitig abberufen könnte (Art. 50 Satz 2), trifft die Verfassung dafür keine Vorkehrungen. Der Fall wird offensichtlich nicht in Rechnung gestellt. IV. Vereidigung des Ministerrates 32 1. Regelung der Verfassung von 1949. Nach Art. 93 der Verfassung von 1949 wurden die Mitglieder der Regierung bis zur Bildung des Staatsrates vom Präsidenten der Republik, danach vom Vorsitzenden des Staatsrates46, eidlich verpflichtet, ihre Geschäfte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen. 2. Nach der Verfassung von 1968/1974. 33 a) Keine Änderung der Rechtslage. Art. 80 Abs. 3 a.F. bedeutete keine Änderung der Rechtslage, da der Vorsitzende des Staatsrates schon unter der Verfassung von 1949 44 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 5. 1969 (GBl. I S. 21). 45 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. 10. 1974 (GBl. I S. 469). 46 Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 9. I960 (GBl. I S. 505). 1096;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1096 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1096) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1096 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1096)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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