Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1075

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1075 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1075); Leitung der Verwaltung unter der Verfassung von 1968/1974 Art. 78 Weiterbildung und Qualifizierung der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre nach einem einheitlichen System zu gewährleisten und die sozialistischen Prizipien der Arbeit mit den Menschen im Staats- und Wirtschaftsapparat durchzusetzen. II. Leitung der Verwaltung unter der Verfassung von 1968/1974 1. Bis zur Verfassungsnovelle von 1974 war Art. 79 Abs. 2 Ort der Regelung über 7 die Leitung der Verwaltung durch den Ministerrat. Wenn Art. 79 Abs. 2 a.F. dem Ministerrat die Kompetenz zuwies, die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke zu leiten, zu koordinieren und zu kontrollieren, so wurde damit eine Stellung bestätigt, die nur administration, aber nicht gouvernement war. Ihm oblag die Leitung des Staatsapparates wie es schon das Ministerratsgesetz vom 17. 4. 1963 (s. Rz. 2 zu Art. 78) vorgeschrieben hatte. Ausdrücklich waren damals die Erkenntnisse der Organisationswissenschaften (s. Rz. 15 zu Art. 47) als maßgeblich für die Leitung des Staatsapparates bezeichnet worden. 2. Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 79 Abs. 2 a.F. der Art. 78 8 Abs. 1. Im Satz 1 wurde die Kompetenz des Ministerrates zur Leitung, Koordinierung und Kontrolle des Staatsapparates bestätigt. Insoweit änderte sich die Rechtslage nicht. Der Ministerrat bildet weiterhin die Spitze der Verwaltung auf höchster Stufe und über die Räte der Bezirke auch die für alle anderen Stufen (s. Schaubild bei Art. 47). Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich (§ 1 Abs. 6 Satz 1, 1. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972, § 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Hälfte GöV10). Indessen wird nunmehr nicht auf die Organisationswissenschaft Bezug genommen. Statt dessen werden dem Ministerrat in dreifacher Hinsicht Leitlinien gegeben. a) An erster Stelle wird die Förderung der Anwendung wissenschaftlicher Lei- 9 tungsmethoden genannt. Hier spiegelt sich die Abkehr vom Begriff der Organisationswissenschaft wider, wie sie seit geraumer Zeit zu verzeichnen ist (s. Rz. 15 zu Art. 47). Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 1 Satz 2) hat der Ministerrat in seiner Arbeit die Übereinstimmung von Verantwortung, Pflichten und Rechten (s. Rz. 6-9 zu Art. 88) sowie die ständige Vervollkommnung der Organisation der Arbeit der Staatsorgane (s. Rz. 3 zu Art. 78) und die Rationalisierung der Verwaltungsarbeit zu gewährleisten. b) Ferner soll der Ministerrat bei seiner Leitungstätigkeit die Einbeziehung der 10 Werktätigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates fördern. Dabei wird die neue Deutung der demokratischen Komponente des Strukturprinzips des demokratischen Zentralismus als Ergebnis einer neuen Entwicklung (s. Rz. 13 zu Art. 2) reflektiert. (Wegen der Teilnahme der Bürger s. Rz. 33-41 zu Art. 5). c) Schließlich soll der Ministerrat dafür sorgen, daß der Staats- und Wirtschaftsapparat 11 seine Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausübt. In Anbetracht der Allgemeinverbindlichkeit aller gesetzlichen Bestimmungen scheint es prima facie so, als ob die Staats- und Wirtschaftsorgane zu etwas Selbstverständlichem 10 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7.1973 (GBl. I S. 313). 1075;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1075 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1075) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1075 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1075)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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