Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1068

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1068 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1068); Art. 77 Der Ministerrat Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates als Grundlage der Arbeit des Ministerrates bezeichnet. Erstmals war in einem Ministerratsgesetz der Suprematie der SED Rechnung getragen worden. 3. Grundlage der Arbeit des Ministerrates unter der Verfassung von 1968. 5 a) Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 a.F. hatte der Ministerrat auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates zu arbeiten. Die Verfassung erwähnte die führende Rolle der SED nicht. 6 b) Das Ministerratsgesetz von 1972 3 (§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte) charakterisiert dagegen die Suprematie der SED und die Stellung des Ministerrates als Organ der Volkskammer, wenn es darin heißt, daß dieser unter Führung der Partei der Arbeiterklasse im Aufträge der Volkskammer die Grundsätze der staatlichen Innen- und Außenpolitik ausarbeitet. II. Inhalt des Art. 77 7 1. Art. 77, 1. Satzhälfte ist die verfassungsrechtliche Grundlage für § 1 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972. Im Wortlaut unterscheiden sich beide Normen. 8 a) Während das Ministerratsgesetz von 1972 von Grundsätzen der staatlichen Innen-und Außenpolitik spricht, enthält die Verfassung die Wendung von den zu lösenden Aufgaben, die auszuarbeiten sind. Nach semantischer Auslegung geht die Verfassung weiter. Denn zu lösende Aufgaben können zwar auch Grundsätze sein, aber auch Detailfragen umfassen. Indessen muß offenbleiben, warum in der Verfassung ein anderer Wortlaut gewählt worden ist als im Ministerratsgesetz von 1972. In der DDR ist dazu eine Erklärung nicht gegeben worden. Vielleicht handelt es sich daher nur um eine Stilfrage ohne praktische Bedeutung. Die Wendung der Verfassung mag stilistisch der Funktion des Ministerrates als Regierung eher gerecht zu werden erschienen haben als die im Ministerratsgesetz von 1972. 9 b) In der Verfassung fehlen weiterhin Hinweise auf die führende Rolle der SED und die Stellung des Ministerrates als Organ der Volkskammer. Das ist ohne Bedeutung. Die Verfassung erwähnt die führende Rolle der SED ohnehin nur in Art. 1 und an keiner anderen Stelle, ohne daß deren Suprematie dadurch auch nur im geringsten in Frage gestellt würde. Die Organstellung des Ministerrates erschien dem Verfassungsgeber durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wohl schon genügend festgelegt, so daß eine Wiederholung in Art. 77 für überflüssig gehalten wurde. 2. Kompetenz zur Gesetzesinitiative. 10 a) Indessen geht es auch in der 2. Satzhälfte des Art. 77 um die Beziehungen des Ministerrates zur Volkskammer. Die Wendung von der Ausarbeitung der zu lösenden Aufgaben wird nämlich mit dem Satz verbunden, daß der Ministerrat der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen zu unterbreiten hat. Da die Kompetenz des Ministerra- 3 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 10. 1972 (GBl. I S. 253). 1068;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1068 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1068) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1068 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1068)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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