Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1062

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1062 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1062); Art. 76 Der Ministerrat Außenpolitik fest. Dort heißt es (§ 1 Abs. 4), daß der Ministerrat die Grundsätze der sozialistischen Außenpolitik gemäß den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu verwirklichen habe. Im Mittelpunkt seiner außenpolitischen Tätigkeit soll die Entwicklung und Festigung der Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft stehen. Ferner hat der Ministerrat alle Anstrengungen zur Durchsetzung der Politik der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und zur Sicherung des Friedens zu unternehmen. An anderer Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) heißt es, der Ministerrat habe die Durchführung der Außenpolitik der DDR auf der Grundlage der Beschlüsse der SED zu leiten. Damit wird auf außenpolitischem Gebiet die Bindung des Ministerrates an die SED-Füh-rung besonders betont. Der Zusammenhang zwischen Außen- und Innenpolitik wird in dem Satz verdeutlicht, die Tätigkeit des Ministerrates sei darauf zu richten, die günstigsten äußeren Bedingungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus in der DDR zu schaffen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Sodann werden an dieser Stelle (§ 5 Abs. 2 und 3) nähere Anweisungen an den Ministerrat gegeben, wobei freilich Wiederholungen zu verzeichnen sind. So soll der Ministerrat das Bündnis mit der UdSSR und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft allseitig vertiefen. Er hat einen aktiven Beitrag der DDR zur politischen, ökonomischen, ideologischen und militärischen Festigung der sozialistischen Staatengemeinschaft zu gewährleisten. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunkte der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und geistig-kulturellen Zusammenarbeit der DDR mit den sozialistischen Ländern zu bestimmen und die Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des RGW zur Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration sowie die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den anderen sozialistischen Ländern zu sichern. Zur Verwirklichung der außenpolitischen Maximen gegenüber den nichtsozialistischen Staaten wird dem Ministerrat nochmals aufgegeben, in seiner Tätigkeit die Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu verwirklichen. Dieser Auftrag wird dann spezifiziert, indem dem Ministerrat aufgegeben wird, die politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Beziehungen zu anderen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im Geiste der Völkerfreundschaft zu entwickeln. In bezug auf die Staaten der Dritten bzw. Vierten Welt heißt es, der Ministerrat habe die Unterstützung der Staaten und Völker zu gewährleisten, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Unabhängigkeit und Freiheit kämpfen. 32 4. Aufgaben auf dem Gebiet der Innenpolitik. Die verfassungsrechtlichen Aufträge an den Ministerrat werden durch die Regelungen hinsichtlich der Leitung der anderen gesellschaftlichen Bereiche abgedeckt. Ergänzend bestimmt das Ministerratsgesetz (§ 1 Abs. 3 Satz 1), daß der Ministerrat die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie (s. Rz. 31-34 zu Art. 2) zu sichern habe. Es fällt auf, daß diese Norm nicht in Verfassungsrang erhoben worden ist. Ferner soll der Ministerrat bei der Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft und allseitigen Stärkung der sozialistischen Staatsmacht mit den Gewerkschaften als der umfassenden Klassenorganisation der Arbeiterklasse Zusammenarbeiten. Damit wird Art. 45 Abs. 4 in bezug auf den Ministerrat spezifiziert (s. Rz. 25 zu Art. 45). 1062;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1062 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1062) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1062 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1062)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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