Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 1059

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1059 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1059); Der Ministerrat als Regierung der DDR Art. 76 beite unter Führung der Partei der Arbeiterklasse im Aufträge der Volkskammer die Grundsätze der staatlichen Innen- und Außenpolitik aus (s. Rz. 7-11 zu Art. 77). 3. Die Verantwortung des Ministerrates vor der Volkskammer. a) Unter der Verfassung von 1949. Nach Art. 94 der Verfassung von 1949 bedurften 22 die Regierung sowie jedes ihrer Mitglieder zur Geschäftsführung des Vertrauens der Volkskammer. Art. 95 regelte die Modalitäten des Mißtrauensantrages gegen die Regierung im Sinne des auch aus dem Bonner GG (Art. 67) bekannten konstruktiven Antrages. Art. 96 betraf den Mißtrauensantrag gegen ein Mitglied der Regierung. Praktische Bedeutung hatten diese Verfassungssätze niemals erlangt, weil wegen der homogenen Zusammensetzung der Volkskammer unter der Suprematie der SED ein Mißtrauensantrag niemals gestellt worden war. Immerhin entsprachen die Regelungen der Verfassung von 1949 denen eines parlamentarischen Systems, wobei mit der Einführung des konstruktiven Mißtrauensantrages sogar ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland aus den Verhältnissen unter der Weimarer Reichsverfassung Folgerungen gezogen worden waren. b) Das Ministerratsgesetz von 1963 (§ 2 Abs. 2 Satz 1) erweiterte die Verantwor- 23 tung (wegen des Begriffs s. Rz. 5-9 zu Art. 88) des Ministerrates auf die vor dem Staatsrat. Außerdem wurde der Ministerrat für seine gesamte Tätigkeit der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber rechenschaftspflichtig gemacht. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter sowie alle Mitglieder des Ministerrates wurden für die Arbeit des Ministerrates sowie für den anvertrauten Geschäftsbereich als persönlich verantwortlich und der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat rechenschaftspflichtig bezeichnet. c) Unter der Verfassung von 1968 bis zur Novelle von 1974. In der Verfassung 24 von 1968 war die Verantwortung des Ministerrates ursprünglich Gegenstand des Art. 80 Abs. 7. Im Gegensatz zum Ministerratsgesetz von 1963 (§ 2 Abs. 2 Satz 1) machte die Verfassung den Ministerrat nicht gegenüber dem Staatsrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Eine solche Regelung erschien wohl deshalb überflüssig, weil nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 a. F. der Staatsrat alle grundsätzlichen Aufgaben zu erfüllen hatte, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben. d) Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 2 Abs. 3 Satz 1) sind der Ministerrat, 25 sein Vorsitzender und seine Mitglieder für ihre Arbeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. e) Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde der Satz über die Verantwortung 26 und die Rechenschaftspflicht des Ministerrates Gegenstand des Art. 76 Abs. 1 Satz 3. Der Wortlaut wurde geringfügig geändert. Der Sinn blieb derselbe. Nach wie vor hat dieser Verfassungssatz wenig Gewicht. Seine Bedeutung ist darauf reduziert, daß der Ministerrat grundlegende Fragen der Tätigkeit der Regierung vor der obersten Volksvertretung darzulegen hat (Lehrbuch Verwaltungsrecht, S. 102). Im Gegensatz zum Ministerratsgesetz kennt die Verfassung keine Einzelverantwortlichkeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates. f) Faktisch ist der Ministerrat also unabhängig von der Volkskammer. Er ist innerhalb 27 der Staatsorganisation wegen seiner Leitungsfunktion das mächtigste Organ. 4. Die Suprematie der SED über den Ministerrat. Wie alle Staatsorgane steht der 28 Ministerrat unter der Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1). Deshalb kann er nur 1059;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1059 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1059) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 1059 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1059)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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