Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 42

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 42 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 42); II. Vertretung der Länder Dieser Abschnitt umfaßt die Bestimmungen, inwieweit die Länder bei der Gestaltung der Republik mitzuwirken haben. Die Länder werden durch die Länderkammer vertreten, die dem ,,Reichsrat“ der Weimarer Verfassung jedoch nicht völlig entspricht. Die Abgeordneten der Länderkammer werden ausschließlich von den Landtagen der Länder im Verhältnis der Fraktionsstärke gewählt und sollen in der Regel Mitglieder des Landtags sein. Nach der Weimarer Verfassung wurden die Länder im Reichsrat durch die Mitglieder ihrer Regierung vertreten lediglich mit der Ausnahme, daß in Preußen die Hälfte der Mitglieder für den Reichsrat von den Provinziallandtagen bestellt wurden. Außerdem führte nach Artikel 65 der Weimarer Verfassung ein Mitglied der Reichsregierung im Reichsrat den Vorsitz, während die Länderkammer ihr Präsidium mit dem Präsidenten und Stellvertreter selbst wählt. Auf je 500 000 Einwohner entfällt ein Abgeordneter, nach der Weimarer Verfassung auf je 700 000 Einwohner. Die Länderkammer hat das Recht, Gesetzesvorlagen bei der Volkskammer selbständig einzubringen und kann nach Maßgabe von Artikel 84 gegen die von der Volkskammer beschlossenen Gesetze Einspruch einlegen. Artikel 71 Länderkammer Zur Vertretung der deutschen Länder wird eine Länderkammer gebildet* In der Länderkammer hat jedes Land für je 500 000 Einwohner einen Abgeordneten. Jedes Land hat mindestens einen Abgeordneten. Artikel 72 Wahl der Abgeordneten der Länderkammer Die Abgeordneten der Länderkammer werden von den Landtagen im Verhältnis der Stärke der Fraktionen auf die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt. Die Abgeordneten der Länderkammer sollen in der Regel Mitglieder des Landtages sein. Die Landtage stellen den Willen des Landes zu den in der Länderkammer zu erörternden Angelegenheiten fest. Die Bestimmungen der Länderverfassungen über die Gewissensfreiheit der Abgeordneten bleiben hierdurch unberührt. 42;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 42 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 42) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 42 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 42)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949 (Ministerpräsident der Landesregierung Brandenburg), Carl Heymanns Verlag, Berlin 1949 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 1-76). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR 1949, Nr. 1, S. 5-16).

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