Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 32

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 32 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 32); Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu erheben. Den Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pf lege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Artikel 44 Religionsunterricht Durchführung Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Artikel 45 Ablösung der öffentlichen Leistungen Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst. Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeits-zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Artikel 46 Gottesdienst in öffentlichen Anstalten Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden. 32;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 32 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 32) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949, Seite 32 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 32)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer Einleitung von Karl Steinhoff 1949 (Ministerpräsident der Landesregierung Brandenburg), Carl Heymanns Verlag, Berlin 1949 (Verf. DDR Einl. K. S. 1949, S. 1-76). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR 1949, Nr. 1, S. 5-16).

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