Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 92

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 92 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 92); kulturelle Interessen zu wecken und zu befriedigen. Schließlich steht den Werktätigen ein dichtes und umfassendes Netz kultureller ARTIKEL 25 Einrichtungen zur Verfügung. Durch vielfältige Formen der Kulturpropaganda wirken der Staat und die gesellschaftlichen Kräfte (von den gesellschaftlichen Organisationen bis zu den sozialistischen Brigaden, den Hausgemeinschaften und anderen) auf die Nutzung und den planmäßigen Ausbau aller Möglichkeiten hin. Dabei gehen die Schrittmacher in der Produktion und im gesellschaftlichen Leben voran und dokumentieren die Einheit „sozialistisch arbeiten, lernen und leben“ als Grundzug der sozialistischen Menschengemeinschaft. 6. Absatz 4 legt die allgemeine zehnjährige Oberschulpflicht fest, das heißt die verbindliche Rechtspflicht für alle Jugendlichen zum Besuch einer Oberschule. Die Oberschulpflicht entspricht dem Grundrecht jedes Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik auf eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende hohe Bildung, wie sie im Artikel 17 Absatz 2 gewährleistet wird. Dort heißt es, daß eine solche hohe, moderne und allen Anforderungen von Wissenschaft und Technik genügende Bildung durch das einheitliche sozialistische Bildungssystem gesichert wird. Der grundlegende Schultyp dieses Bildungssystems ist die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule (vgl. § 13 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem). Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß die zehnklassige Oberschulbildung in der Deutschen Demokratischen Republik eine entscheidende Grundlage für die berufliche Ausbildung und ein bedeutsames Fundament für die Gestaltung des persönlichen Lebens darstellt. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für jede weiterführende Bildung sowie für die Formung und Entwicklung allseitig gebildeter sozialistischer Persönlichkeiten. Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, insbesondere die Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution, stellen höhere Anforderungen an das Wissen und Können aller Werktätigen. Es ist auch unbestritten, daß die Anforderungen an die Bildung und Erziehung des Menschen, insbesondere an das Vermögen, sein Wissen und Können ständig zu erweitern, in der Perspektive weiter anwachsen werden. Ebenso ist erwiesen, daß jeder gesunde junge Mensch objektiv in der Lage ist, das Ziel der Zehnklassenschule 92;
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Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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