Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 496

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 496 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 496); zuständig ist, die sich gegen Entscheidungen zentraler Organe des Ministerrates richten. Das sind alle Beschwerden gegen Entschei-ARTIKEL 104 düngen eines Ministers oder des Leiters eines anderen, dem Ministerrat unterstellten zentralen staatlichen Organs. Die Leiter dieser Organe sind dem Ministerrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Daher entspricht es den demokratischen Prinzipien des Staatsaufbaus, daß der Ministerrat für Beschwerden gegen ihre Tätigkeit zuständig ist. Entsprechend der in den jeweiligen Organen festgelegten Ordnung ist demnach für die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen oder das Verhalten beispielsweise der Leiter von Abteilungen oder anderen Struktureinheiten in zentralen Staatsorganen zunächst der Leiter dieses Organs verantwortlich. Richtet sich die Beschwerde gegen seine Entscheidung, ist der Ministerrat zuständig. Auch mit dieser Festlegung wird gesichert, daß die Eingaben der Bürger für die Tätigkeit der Regierung genutzt werden. Sie helfen dem Ministerrat, seiner Kontrollpflicht über Inhalt, Ergebnisse und Wirksamkeit der Tätigkeit seiner Organe nachzukommen. 3. Nach den gleichen Grundsätzen bestimmt Absatz 2 die Zuständigkeit des Staatsrates für Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen des Ministenates, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts. Es entspricht der verfassungsmäßigen Stellung des Staatsrates, daß er zwischen den Sitzungen der Volkskammer für Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen dieser Organe der Volkskammer zuständig ist. Die Zuständigkeit des Staatsrates ist auf Beschwerden gegen LtfiTzgentscheidungen der genannten Organe beschränkt. Leitungsentscheidungen sind z. B. Beschlüsse und andere grundsätzliche Entscheidungen des Ministerrates, Richtlinien, Beschlüsse und andere Festlegungen des Obersten Gerichts zur Leitung der Rechtsprechung der Gerichte sowie die vom Generalstaatsanwalt veranlaßten Maßnahmen gegenüber den Untersuchungsorganen oder seine Festlegungen zur Organisierung des Kampfes gegen die Kriminalität. Gerichtliche Urteile oder Rechtsmittelentscheidungen gehören nicht zu den L/Ventscheidungen im Sinne der Verfassung. Die Regelung des Artikels 104 Absatz 2 steht in engem Zusammenhang mit der im Artikel 74 festgelegten Verantwortung des Staatsrates für die ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts sowie der mit Artikel 89 dem Staatsrat über- 496;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 496 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 496) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 496 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 496)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Auslandsreisen führender Repräsentanten sind durch die zuständigen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit konkrete Koordinierungsfestlegungen zu deren Schutz zu treffen. Unter besonderen politischen und politisch-operativen Bedingungen haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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