Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 484

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 484 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 484); ARTIKEL 101 (1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 1. Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß im Interesse der gleichen und gerechten Behandlung der Bürger die Maßnahmen, Beschlüsse und Urteile bei der Durchführung eines Strafverfahrens nur von solchen Richtern ausgehen können, die dafür vom Gesetz für zuständig erklärt wurden. Gesetzlicher Richter ist demnach ein Richter, der kraft Gesetzes zuständig ist. Für die Zuständigkeit des Richters sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Verfahrensordnungen maßgebend. Hiermit wird die strenge Ordnung des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Zuständigkeit, die die Auswahl eines „strengeren“ oder „milderen“ Richters für einen bestimmten Fall untersagt, hervorgehoben. Darüber hinaus werden die Grundsätze der gleichen und gerechten Behandlung auch durch andere Prinzipien, z. B. durch die gleichberechtigte Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung oder die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Rechtsprechung, garantiert. 2. Absatz 2 dieses Artikels verankert das Verbot von Ausnahmegerichten. Es wird damit verfassungsrechtlich für unzulässig erklärt, für bestimmte Gerichtsverfahren oder um bestimmte Personen abzuurteilen, außerhalb des normalen Gerichtssystems besondere Gerichte zu schaffen. Damit werden die im Absatz 1 getroffene Bestimmung über den gesetzlichen Richter als auch die Festlegungen des Artikels 92 über das System der Gerichte ergänzt und vervollständigt. Beide Vorschriften sind in der Deutschen Demokratischen Republik Selbstverständlichkeit. Ihre Aufnahme in die Verfassung unterstreicht, daß mit der Zerschlagung des Faschismus und der Ausrottung seiner Wurzeln in der Deutschen Demokratischen Republik auch die gesellschaftlichen Ursachen einer willkürlich ausgeübten Rechtsprechung ein für allemal beseitigt sind. Vor allem das nazifaschistische Regime bediente sich der Ausnahmegerichte („Sondergerichte“), um die Justiz als Instrument blutigen Terrors zu handhaben. In Westdeutschland wurden bereits im Jahre 1951 mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz (Blitzgesetz) wie- 484;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 484 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 484) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 484 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 484)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung weg, gibt es auch keine Veranlassung für die Anordnung Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Das gilt sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren.

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