Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 476

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 476 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 476); dafür, denjenigen zur Verantwortung zu ziehen, der trotzdem den Weg der Straftat geht, weil er die ihm offenstehende echte Möglich-ARTIKEL 99 keit des gesellschaftsgemäßen Verhaltens verantwortungslos nicht wahrgenommen hat. So wird im § 5 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - erstmals in einem deutschen Strafgesetzbuch - der Inhalt der Schuld klar umrissen: „Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht“. Der Täter macht sich schuldig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; in den strafrechtlichen Bestimmungen ist jeweils geregelt, in welchen Fällen auch Fahrlässigkeit strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Die Kriterien des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit werden ebenfalls, im Strafgesetzbuch exakt bestimmt. Das Schuldprinzip setzt zugleich eine absolute Grenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit: Sie endet dort, wo der Bürger nicht verantwortungslos gehandelt hat, wo er keine Möglichkeit eines anderen Verhaltens hatte. In diesem Sinne - das fordern die Verfassung und das Strafgesetzbuch unabdingbar - muß die Schuld des Täters als Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgestellt werden. Darauf beruht die Gerechtigkeit und Überzeugungskraft des Urteils. Als dritte Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt Absatz 2, daß die Schuld des Täters zweifelsfrei nach gewiesen ist. Durch die Verfassung wird damit verbürgt, daß niemand verurteilt werden darf, wenn nicht mit absoluter Gewißheit die Schuld des Angeklagten festgestellt wurde. Wie im Strafgesetzbuch und in der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik näher festgelegt ist, muß der Nachweis der Schuld im gesetzlich durchgeführten Verfahren vor Gericht erbracht werden. Für die Beweisführung im Strafverfahren gelten strenge Vorschriften. Alle zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Tatsachen sind durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beweisen. Nicht der Beschuldigte oder Angeklagte muß seine Unschuld beweisen (ihm darf die Beweisführungspflicht nicht auferlegt werden), sondern die Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt sind verpflich- 476;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 476 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 476) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 476 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 476)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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