Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 448

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 448 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 448); oder gerichtliche Entscheidungen abzuändern. Das Oberste Gericht bildet die Spitze des Gerichtssystems, das alle Gerichte in der Deut-ARTIKEL 93 sehen Demokratischen Republik umfaßt. Seine Urteile sind endgültig und durch kein anderes Organ abänderbar. 2. Absatz 2 regelt in Übereinstimmung damit die Leitung der Rechtsprechung aller anderen Gerichte durch das Oberste Gericht und bestimmt hierfür die Grundlagen und Hauptaufgaben seiner Tätigkeit. Diese Festlegung wird durch die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzt, wonach die Bezirksgerichte dem Obersten Gericht für ihre Rechtsprechung und für die einheitliche Gesetzesanwendung durch alle Kreisgerichte des jeweiligen Bezirkes verantwortlich sind, und durch die Militärgerichtsordnung, die die Verantwortlichkeit der Militärobergerichte nach den gleichen Prinzipien regelt. Die Leitung der Rechtsprechung aller Gerichte durch das Oberste Gericht und analog der Rechtsprechung der Kreisgerichte durch das jeweilige Bezirksgericht und der Rechtsprechung der Militärgerichte durch das jeweilige Militärobergericht entspricht dem demokratischen Prinzip, daß gewählte Organe nur durch höhere gewählte Organe geleitet werden. Dieser Grundsatz wurde, ausgehend von den mit dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse herangereiften neuen Bedingungen, der erreichten Festigung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der damit möglich wie auch notwendig gewordenen weiteren Vervollkommnung der Rechtsordnung, bereits im Jahre 1963 durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates und das neue Gerichtsverfassungsgesetz auch für die Leitung der Rechtsprechung voll verwirklicht. Die nunmehr auch verfassungsrechtlich fixierte Leitung der gesamten Rechtsprechung durch das Oberste Gericht entspricht zugleich der im Artikel 96 verbürgten Unabhängigkeit der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte in ihrer Rechtsprechung. Die Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht gewährleistet, daß alle Gerichte die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einheitlich und richtig anwenden. Das Oberste Gericht sichert, daß die Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik der Durchführung der Verfassung zur Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, dem Schutz der sozialistischen Gesellschaftsund Staatsordnung sowie der Wahrung und Durchsetzung der Rechte 448;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 448 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 448) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 448 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 448)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und Gefahren in Bezug auf die Herstellung von Kontakten zu Verhafteten auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Die Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug nach Beendiqung der Untersuchungshaft. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von beweiserheblicher Bedeutung ist. Die Planung der Beschuldigtenvernehmung,.insbesondere der Ver-nehmungsplän, ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter.

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