Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 177

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 177 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 177); und Kultur Teil und Ergebnis des Gesamtprozesses der sozialistischen Persönlichkeitsentfaltung eines jeden sorbischen Bürgers selbst. Durch die Bereicherung des Lebens der Menschen im Prozeß der sozialistischen Entwicklung, an der die Bürger sorbischer Nationalität tatkräftig mitwirken, werden immer umfassendere Möglichkeiten für die Entfaltung auch des kulturellen Lebens der sorbischen Minderheit geschaffen, wird das Aufblühen der sozialistischen sorbischen Kultur als Bestandteil der sozialistischen Nationalkultur des Volkes der Deutschen Demokratischen Republik gesichert. Die Achtung und staatliche Förderung des Rechts der Bürger sorbischer Nationalität zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur hat in zahlreichen Gesetzen und staatlichen Maßnahmen Ausdruck gefunden, z. B. in der Schaffung sorbischer allgemeinbildender polytechnischer Oberschulen und erweiterter Oberschulen, in der Durchführung von Sorbisch-Unterricht an allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden, in der Existenz eines sorbischen Instituts für Lehrerbildung, im Bestehen des staatlichen Ensembles für sorbische Volkskultur, eines deutsch-sorbischen Volkstheaters, eines Instituts für sorbische Volksforschung der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, einem sorbischen Institut der Karl-Marx-Univer-sität Leipzig, einer Sektion für Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet beim Deutschen Pädagogischen Zentralinstitut, von sorbischen Museen beziehungsweise sorbischen Abteilungen in Museen, Zeitungen, Zeitschriften, des VEB Domowina-Verlages Bautzen und der Sorbischen Redaktion des Senders Cottbus bei Radio DDR. Die sorbische Sprache ist als Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und in der Rechtspflege in den Siedlungsgebieten der sorbischen Bevölkerung anerkannt. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN Sächsisches Gesetz vom 23. März 1948 zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung (GVOB1. Sachsen 1948 S. 191) Erste Verordnung vom 22. September 1950 betreffend Förderung der sorbischen Volksgruppe (GVOB1. Brandenburg 1950 S. 417) Vierte Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz über das 12 ARTIKEL 12 Verfassung Kommentar II 177;
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Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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