Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 157

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 157 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 157); Als die dringendste Aufgabe bezeichnete deshalb der VII. Parteitag zunächst die Erhöhung der unteren Renten, insbesondere der Mindestrenten. Nach dem bisher geltenden Rentenrecht wurde die Höhe der Renten aus dem während des gesamten Arbeitslebens erreichten Verdienst beziehungsweise den dafür gezahlten Beiträgen errechnet. Das hatte für die Mehrzahl der Arbeiter die Folge, daß sich ihre niedrigen Löhne und die Jahre der Arbeitslosigkeit während der Zeit des Kapitalismus noch auf ihre Renten auswirkten. Der Parteitag schlug deshalb vor, künftig die Renten nach dem Arbeitseinkommen der letzten 20 Jahre und der Dauer der Berufstätigkeit zu bestimmen. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatz-Rentenversicherung bei der Sozialversicherung zu schaffen, damit die Werktätigen durch eigene zusätzliche Vorsorge in den Genuß einer höheren Rentenzahlung kommen können. Auf diesen Vorschlägen des VII. Parteitages beruhen der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. März 1968 über die Weiterentwicklung des Rentenrechts und zur Verbesserung der materiellen Lage der Rentner sowie zur Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge und die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung. Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rentenleistung wurden auch die Leistungen der Sozialfürsorge erhöht. Damit wird die Lebenslage jener Bürger verbessert, die wegen Alters, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht am Arbeitsprozeß teilnehmen können und keinen eigenen Rentenanspruch haben. Von der Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Mehrung des Nationaleinkommens hängt die weitere Erhöhung des Lebensstandards des ganzen Volkes und auch die Verbesserung der Lebenslage der alten und arbeitsunfähigen Bürger ab. Die Fürsorge für diese Bürger umfaßt aber - wie im Artikel 36 zum Ausdruck kommt - weit mehr als die Rentenversorgung. Dazu gehören vielfältige staatliche und gesellschaftliche Maßnahmen materieller, kultureller, medizinischer und sozialer Betreuung, die darauf gerichtet sind, auch alten und invaliden Bürgern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und ihnen einen zufriedenen Lebensabend zu sichern. In die Fürsorge für die alten und arbeitsunfähigen Bürger ist die gesundheitliche Betreuung eingeschlossen, die ausschließlich von ARTIKEL 36 157;
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 157 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 157) Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Band 2, Seite 157 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 157)

Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente, Kommentar 1969, Klaus Sorgenicht, Wolfgang Weichelt, Tord Riemann, Hans-Joachim Semler (Hrsg.), Autorenkollektiv, Band 2, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Verf. DDR Dok. Komm. 1969, Bd. 2, S. 1-556). Autorenkollektiv: Reiner Arlt, Herbert Edeling, Gerd Egler, Dieter Heinze, Klaus Heuer, Uwe-Jens Heuer, Gerhard Kegel, Helmut Koziolek, Walter Krutzsch, Frithjof Kunz, Lothar Oppermann, Eberhard Poppe, Tord Riemann, Heinz Schmidt, Gerhard Schüßler, Hans-Joachim Semler, Klaus Sorgenicht, Hans Voß, Wolfgang Weichelt. Die Arbeit am Manuskript wurde am 31. Januar 1969 abgeschlossen.

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