Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch 1964, Seite 89

Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 89 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 89); Deliktsgruppen unterschiedlich zu beantworten sein. Dabei dürfte die in letzter Zeit in der DDR angelaufene Diskussion, ob jede Straftat69 oder gar jede Rechtsverletzung schlechthin als gesellschaftsgefährlich zu bezeichnen sei, ein Anzeichen dafür sein, daß es kaum angängig sein kann, das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit als Kriterium eines jeden Vorsatzes zu behandeln. Bei aller Notwendigkeit, sich vor voreiligen Schlußfolgerungen über die gesicherten Ergebnisse einer eben erst begonnenen Diskussion zu hüten, kann doch schon soviel als erarbeitet gelten: Wenn man es mit der konsequenten Verwirklichung einer differenzierten Strafrechtspflege gegenüber den differenzierten (qualitativ und quantitativ verschiedenen) Straftaten ernst meint, so läßt sich nicht einerseits die Differenziertheit der Straftaten betonen und zugleich andererseits behaupten, daß die materiellen und anderen Eigenschaften der Straftaten einander im Wesen völlig gleich und nur dem Grade nach unterschieden sind. Das Beharren auf einer solchen Position führt zu Konsequenzen, die in dem Ausspruch eines Staatsanwalts in einem Strafverfahren wegen einer äußerst zweifelhaften Fahrlässigkeitstat ihre Unhaltbarkeit und zugleich wissenschaftliche Sterilität offenbaren. Nach einem Gerichtsbericht, der anschaulich darzustellen weiß, zu welcher Blindheit in Schuldfragen die Justizorgane gelangen, wenn sie gedankenlos an dem Begriff der „Gesellschaftsgefährlichkeit“ als dem einzig gültigen und a priori gegebenen Kriterium aller Straftaten fest-halten, tat der Staatsanwalt in Abwehr der zu besserer und tieferer Erkenntnis führenden Auffassungen der an diesem Prozeß mitwirkenden Werktätigen folgenden bezeichnenden Ausspruch: „Jede fahrlässige Brandstiftung, ob klein oder groß, ist gesellschaftsgefährlich. 1962 wurden in der DDR über 1700 registriert. Millionenwerte gingen dabei unserer Wirtschaft verloren.“ 70 Wie ein Alp lastet diese These mit ihrer in diesem Fall dazu auch falschen Logik der Herleitung der Gesellschaftsgefährlichkeit selbst der kleinsten Tat aus der Masse anderer Taten (also der hier gar nicht anwendbaren Deduktion) auf der Justizpraxis und behindert ernstlich die Durchsetzung und Ver- 69. Vgl. H. Weber, а. а. О.; M. Benjamin/H. Rutsch, Staat und Recht, 1963, H. 10 S. 1628 f.; J. Lekschas, Neue Justiz, 1963, Nr. 24, S. 779 ff. 70. Berliner Zeitung vom 17. 1. 1964. 89;
Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 89 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 89) Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 89 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 89)

Dokumentation: Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Gemeinschaftsarbeit: Prof. Dr. jur. habil. John Lekschas, Dr. phil. Wolfgang Loose, Prof. Dr. jur. Joachim Renneberg, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 1-148).

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