Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch 1964, Seite 139

Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 139 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 139); nicht mehr bewußt war. Es kann aber nur dann eine echte Funktion der Erziehung zu verantwortungsbewußtem Verhalten erfüllen, wenn die Pflichten, um die es geht, dem Täter im Prinzip bekannt waren und er zu strenger Einhaltung der Pflichten ermahnt worden ist. Allgemeine Lebensregeln, die nicht normiert sind, können hier keine Rolle spielen. Davon ausgehend könnte folgende dritte Form der Fahrlässigkeit in Betracht gezogen werden: Fahrlässig handelt auch, wer sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewußt war, weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten, bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehbaren und vermeidbaren Folgen herbeigeführt hat. Obwohl die vorgeschlagene Definition eine relativ klare Abgrenzung von Schuld und Unschuld geben, wäre es dennoch angebracht, bestimmte typische Situationen, in denen das fahrlässige Verschulden ausgeschlossen ist, rechtlich zu erfassen. Dies ist besonders dann notwendig, wenn man unbewußte Pflichtverletzungen zur Fahrlässigkeit erklärt. Die entsprechende Definition könnte lauten: Fahrlässig handelt nicht, wer zur Erfüllung seiner Pflichten außerstande war, weil er infolge eines von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagens oder Unvermögens die Umstände seines Handelns nicht erfassen oder die ihm in der gegebenen Lage obliegenden Pflichten nicht erkennen konnte. Aus dem Kreis der strafrechtlichen Fahrlässigkeit würden damit alle unbewußten Verstöße gegen die Rechtspflichten, die nicht in einer verantwortungslosen Gewöhnung an Pflichtverletzungen ihren Grund haben, herausfallen. Dies mag, sofern man es mit großen Schäden zu tun hat, auf den ersten Blick unbefriedigend sein; aber jede nähere Betrachtung des Verschuldens und nicht nur der Folgen zeigt immer wieder, daß in solchen Fällen von einer echten kriminellen Schuld nicht viel verbleibt. Um mancher schädlichen Vergeßlichkeit und Unachtsamkeit, manchem Übereifer und blindem Eifer (und was der Quellen solcher Fahrlässigkeit mehr sein mögen) Herr zu werden, um der Erziehung zu bewußter Disziplin und erforderlicher Umsicht nötigenfalls auch mit rechtlichen Mitteln nachzuhelfen, wäre diese Art von Fahrlässigkeit in das Übertretungs- oder Ordnungsstrafrecht zu verweisen. Zu erfolgversprechender Bekämpfung solcher Erscheinungen 139;
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Dokumentation: Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Gemeinschaftsarbeit: Prof. Dr. jur. habil. John Lekschas, Dr. phil. Wolfgang Loose, Prof. Dr. jur. Joachim Renneberg, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 1-148).

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