Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch 1964, Seite 133

Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 133 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 133); 2. Es kann nicht eine abstrakte Rechtspflicht genügen, sondern sie muß konkret auf die jeweils bestehende objektive Situation des Handelns bezogen sein. Die Handlungspflicht muß für die Situation, wie sie vom Beginn der Tat bis zu ihrem Abschluß vorlag, konkretisiert werden. Die Berufung auf irgendeinen Paragraphen ohne Berücksichtigung der Situation ist bei der Verwirklichung strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit noch keine ausreichende objektive Rechtsgrundlage. 3. Die Rechtspflicht muß für den Täter in dieser Situation bestanden haben. 4. Die Rechtspflicht, deren Verletzung hier konstatiert wird, muß so weit spezifiziert sein, daß bei ihrer Erfüllung durch die Person, der sie oblag und die zur Verantwortung gezogen werden soll, der eingetretene Schaden oder die herbeigeführte Gefahr real vermieden worden wäre. War die in Rede stehende Verletzung der Rechtspflicht nicht kausal für den Unfall, so mag dies in anderen Zusammenhängen bedeutungsvoll sein; als objektive Grundlage der Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit darf sie jedoch nicht behandelt werden. Diesen Erwägungen folgend, könnte die Definition der Rechtspflichten, die objektive Grundlage der Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit sind, lauten: Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit setzt voraus, 1. daß der Täter Rechtspflichten verletzt hat, die ihm in der vom Zeitpunkt der Entscheidung zur Tat bis zu deren Vollendung gegebenen Lage kraft Gesetzes, Berufs oder seiner gesellschaftlichen Stellung oblegen haben oder die ihm daraus erwachsen sind, daß er durch sein Verhalten für andere Personen oder für die Gesellschaft besondere Gefahren heraufbeschworen hat, 2. daß die ihm mögliche Erfüllung dieser Pflichten den Eintritt der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen verhindert hätte. Die entscheidenden und schwierigsten Fragen liegen jedoch im subjektiven Verhältnis des Handelnden zur Tat und zu den Pflichten. Wenn es richtig ist, das Wesen strafrechtlicher Schuld in der subjektiven verantwortungslosen, pflichtwidrigen Entscheidung zu objektiv schädlichem Verhalten zu sehen, so muß es auch bei der kriminellen Fahrlässigkeit ein Minimum der Bewußtheit der Widersprüchlichkeit des Handelns zu den sozialen Anforderungen, die ihrer rechtlichen 9 Strafgesetzbuch 133;
Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 133 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 133) Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 133 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 133)

Dokumentation: Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Gemeinschaftsarbeit: Prof. Dr. jur. habil. John Lekschas, Dr. phil. Wolfgang Loose, Prof. Dr. jur. Joachim Renneberg, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 1-148).

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