Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch 1964, Seite 121

Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 121 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 121); Gesellschaftsmitglieder. Das Strafrecht kann diese Aufgabe weder übernehmen noch erfüllen. Das Prinzip der objektiven Haftung das mit dieser Fragestellung eng verbunden ist wurde schon vor gut 200 Jahren von der bürgerlichen Aufklärung überwunden, blieb allerdings im bürgerlichen Strafrecht in gewissen Rudimenten erhalten und feierte in der Unbestimmtheit des Fahrlässigkeitsbegriffs der imperialistischen Ordnung eine späte Renaissance. Es hat im Strafrecht der DDR zwar keinen Platz mehr, aber in der Praxis der Gerichte ist es bis auf*den heutigen Tag noch nicht restlos überwunden. Es geschieht immer noch, daß allein die objektive Fehlerhaftigkeit einer Handlung als Fahrlässigkeit angesehen wird. Man sollte sich jedoch klar sein, daß dies zur Aufgabe des Schuldprinzips im Strafrecht und damit zur Entstellung des Sinns und Zwecks des sozialistischen Strafrechts führt. In solchen Fällen ist die Strafe nicht mehr Instrument der Erziehung zu verantwortungsbewußtem Handeln, sondern allein vom Prinzip der Rache oder Vergeltung getragen und muß notwendig jeder positiven Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen wie der Gesellschaft entbehren. Die Folge davon ist allein die, daß in bestimmten Berufsgruppen die Vorstellung Platz greift, man stünde bei Ausübung des Berufs „mit einem Bein im Zuchthaus“. Solche Ergebnisse aber, die die Schöpferkraft, Initiative und Einsatzbereitschaft der Menschen beeinträchtigen können, treten gesetzmäßig ein, wenn man primär dem Strafrecht die Aufgabe zuschreiben will, Schäden zu verhüten. Das Strafrecht ist andererseits auch nicht primär Disziplinarrecht. Die Fahrlässigkeit kann deshalb niemals nur Instrument zur Festigung rigkeit auf gef aßt werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit kann deshalb niemals nur Instrument zur Befestigung der Disziplin sein. Die Erziehung der Menschen zu bewußter Disziplin und verantwortungsbewußtem Handeln ist gleichfalls primär Aufgabe der Organisation und Leitung der Gesellschaft, der Entfaltung sozialistischer Beziehungen in der Produktion und allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen und individuellen Lebens. Die Vorstellung von der Fahrlässigkeitsstrafe als diskriminierender Disziplinarstrafe entstand hauptsächlich weniger theoretisch als in der praktischen Gesetzgebung mit der Entwicklung der monopo- 121;
Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 121 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 121) Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 121 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 121)

Dokumentation: Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Gemeinschaftsarbeit: Prof. Dr. jur. habil. John Lekschas, Dr. phil. Wolfgang Loose, Prof. Dr. jur. Joachim Renneberg, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 1-148).

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