Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch 1964, Seite 103

Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 103 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 103); daß seine mangelnde Reaktionsfähigkeit die Ursache des Unfalls war. Da in diesem Fall die Trunkenheit am Steuer kein Delikt, sondern eindeutig gerechtfertigt war, kann diese Trunkenheit dem Arzt im Zusammenhang mit einem anderen Tatbestand nicht als Pflichtverletzung angelastet werden. Er war daher da in anderer Hinsicht Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen hat schuldlos. Schuldlos hätte er hingegen nicht sein können, wenn er derart trunken gewesen wäre, daß er zur Führung eines Fahrzeuges überhaupt nicht mehr fähig war. Schuldaufhebung wird auch dann nicht möglich sein, wenn der Täter die Gefahr, die er abwenden wollte, selbst schuldhaft herbeigeführt hat. So hatte z. B. ein Stellwerker in bewußter Verletzung der Sicherheitsvorschriften eine Fahrstraße falsch gestellt, merkte dies erst später und wollte seinen Fehler nun schnell korrigieren, weil ein größerer Unfall zu befürchten war. Er stellte abermals unter Verletzung der Vorschriften das Gleis um, obwohl er wußte, daß die betreffende Lokomotive bereits auf der Strecke war. Dadurch konnte er zwar einen größeren Unfall vermeiden, aber Lokomotivführer und Heizer wurden, da die Weiche direkt unter der Lok umgestellt wurde und die Lok deswegen entgleiste, getötet bzw. schwer verletzt. Hier muß strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Tötung bzw. Körperverletzung und wegen Transportgefährdung eintreten. In Anbetracht dessen, daß die Pflichtkollision sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Taten betreffen kann, wird die Stellung dieser Bestimmung besonders zu überlegen sein. Hier soll nur der Wortlaut in Vorschlag gebracht werden: 1. Gerechtfertigt handelt, wer in Ausübung ihm obliegender Pflichten sich nach verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage zur Begehung einer Pflichtverletzung entscheidet, um durch die Erfüllung anderer Pflichten den Eintritt eines größeren, anders nicht abwendbaren Schadens für die Gesellschaft oder andere Personen zu verhindern, und diesen Schaden verhindert. 2. Wer in einer solchen Lage durch seine Entscheidung zur Pflichtverletzung einen größeren Schaden oder gleichwertigen Schaden bewirkte als den, den er abwendete, oder wem es nicht gelang, den drohenden Schaden abzuwenden, handelt schuldlos, wenn die Situation von ihm eine Entscheidung erforderte und er die in dieser Situation von ihm geforderten und ihm möglichen pflichtgemäßen An- 103;
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Dokumentation: Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch (StGB) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Gemeinschaftsarbeit: Prof. Dr. jur. habil. John Lekschas, Dr. phil. Wolfgang Loose, Prof. Dr. jur. Joachim Renneberg, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Verantw. Sch. StGB DDR 1964, S. 1-148).

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