Untersuchungshaftvollzugsordnung von 1968, Seite 12

Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 12 (UHVO DDR /68 1968, S. 12); 3. Der Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und der Erwerb von Fachliteratur ist Verhafteten auf eigene Kosten gestattet. Die Benutzung eigener Fachbücher bedarf der Genehmigung. Bei Mißbrauch kann der Bezug, Erwerb und die Benuzung vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt eingeschränkt oder untersagt werden. 1. 2. 3. 4. XIV. Materielle Versorgung und medizinische Betreuung Die Verwahrräume sind übersichtlich und riacn den Ausstattungsnormen einzurichten. - Der Verhaftete erhält durch die Untersuchungshaftanstalt Bekleidung, wenn er nicht durch seijg Angehörigen oder durch andere Personen mit ausreichender Bekleidung versorgt wird. Die Verpflegung iädsVerhafteten erfolgt nach den Normen der Unter-suchunghaftanstält. Dem VWhäfteten ist es gestattet, auf eigene Kosten aus dem Angebot in der Untersuchungshaftanstalt Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Nahrungsmittel sowie Tabakwaren zu erwerben. Der Einkauf soll in der Regel 30, Mark monatlich nicht übersteigen. $80? 5. (1) Der Verhaftete hat Anspruch auf die zur Erhaltung der Gesundheit notwendige ärztliche Behandlung sowie auf die Versorgung mit den erforderlichen orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln, Zahnersatz und Medikamenten. (2) Der Verhaftete ist, wenn es vom Arzt für erforderlich gehalten wird, in eine stationäre Einrichtung des Vollzugsorgans einzuweisen. In besonderen Fällen kann die Behandlung und Einweisung in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens erfolgen. (3) Zur Beseitigung eines gegenwärtigen oder zu erwartenden lebensbedrohlichen oder die Gesundheit stark gefährdenden Zustandes kann die ärztliche Behandlung oder der notwendige ärztliche Eingriff auch ohne Zustimmung des Verhafteten erfolgen. XV. Aufenthalt im Freien 1. (1) Dem Verhafteten ist täglich 30 Minuten Aufenthalt im Freien unter Aufsicht zu gewähren. Der Aufenthalt im Freien kann bei Jugendlichen bis zu'60 Minuten erweitert werden. Während des Aufenthaltes im Freien sind soweit wie möglich gymnastische Übungen durchzuführen. (2) Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. (3) Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Aufenthalt im Freien zeitlich einschränken. ! KqoL 3StU 1 AR b 12;
Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 12 (UHVO DDR /68 1968, S. 12) Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 12 (UHVO DDR /68 1968, S. 12)

Dokumentation: Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968 (UHVO DDR /68 1968, S. 1-14).

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