Zum Wesen und den Voraussetzungen der Untersuchungshaft in der DDR - Die Untersuchungshaft und der Untersuchungshaftvollzug in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1985, Seite 17

Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil I, Ministerium fuer Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) XIV, Vertrauliche Verschlusssache (VVS) o022-462/85/I, Berlin 1985, Seite 17 (Sch.-Mat. I MfS DDR Abt. XIV VVS o022-462/85/I 1985, S. 17); ? WS MfS 0022 A n n n 1 7 u0oll 1 62/35/1 Untersuchungshaft hat das Oberste Gericht der DDR in dem PraesidiuRisbeschluss vom 20- 10 1977 zu Fragen der Untersuchungshaft Auslegungs- und Anwendungsgrundsaetze fuer die Pruefung der gesetzlichen Voraussetzungen 1 der Untersuchungshaft entwickelt. Danach der Anordnung sind die gese t Z? liehen Voraussetzungen gegeben, wenn dringender Verdacht der Begehung einer Straftat vcrrliegt und zumindest einer der in ? 122 StPO genannten Haftgruende gegeben ist. Es wird zugleich im Beschluss begruendet, dass dieses allein nicht fuer die Anordnung der Untersuchungshaft aus reicht. Es muss aucfi bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugleich die Unumgaenglichkeit gegeben sein. Gemaess dem Beschluss ist die Unumgaenglichkeit gegeben, wenn die Unter* suchungshaft unabwendbar ist, das heisst, wenn sie duren keine anderen Hi i: :u ersetzen weil der Staat sonst seiner Verantwortung und seinen Pflichten zur Bekaempfung von Straftaten bzw. der - Sicherung der Durchfuehrung eines geordneten Strafverfahrens, in dessen Ergebnis, wenn seine Schuld bewiesen wird, der Straftaeter durch ein Gericht zur Verantwortung zu ziehen ist, nicht nach kommen kann. Der Beschluss stellt klar, dass die Unuragaeng*? lichkeit gemaess ? 123 StPO selbst eine gesetzliche Voraussetzung darstellt. Aus dem prinzipiellen gesetzlichen Erfordernis der Unumgaenglichkeit sowie aus den weiteren hohen spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung der Untersuchungshaft gemaess ? 122 StPO (dringender Tatverdacht und zumindest einer der im ? 122 Abs. 1 Ziff. 1-4 StPO genannten Haftgruende)ergibt sich, dass die Untersuchungshaft als die schwerwiegendste strafprozessuale Sicherungsmassnahme mit Zwangscharakter nur im aeussersten Falle zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens, wenn das i OeGInformation Nr. 4/1977, S, 51 ff. /;
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Dokumentation Stasi Schulungsmaterial Ⅰ Untersuchungshaftvollzug MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅰ 1985; Zum Wesen und den Voraussetzungen der Untersuchungshaft in der DDR - Die Untersuchungshaft und der Untersuchungshaftvollzug in den Untersuchungshaftanstalten (UHA) des MfS, Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil Ⅰ, Ministerium für Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) ⅩⅣ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o022-462/85/Ⅰ, Berlin 1985 (Sch.-Mat. Ⅰ MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅰ 1985).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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