Unrecht als System 1958-1961, Seite 78

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 78 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 78); turen von Privatmotoren in ihrem Betrieb. Beide Angeklagten hätten jedoch auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit in der volkseigenen Industrie und auf Grund ihrer gesellschafts-politischen Betätigung erkennen müssen, daß ihr Verhalten gesetzwidrig ist. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ergibt sich das insbesondere aus dem Status der MTS-Motoren-Instand-setzungs-Werke und aus den Beschlüssen von Partei und Regierung über die Weiterführung der sozialistischen Umgestaltung in der Landwirtschaft. Hätten die Angeklagten diese Beschlüsse gründlich studiert und darüber hinaus engeren Kontakt zur Partei der Arbeiterklasse gehalten, so wäre ihnen die Schädlichkeit ihres Verhaltens nicht erst in der Hauptverhandlung klar geworden. So aber ignorierten sie die Hinweise des Parteisekretärs und verallgemeinerten auch nicht die Hinweise des 2. Sekretärs der Kreisleitung der SED zu der Motorreparatur K. Beide Angeklagte verstießen somit durch Fahrlässigkeit gegen die Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung. Bei Kenntnis .der Unzulänglichkeit derartiger Reparaturen hätte der Angeklagte K. seine Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, daß Motoren von Privatpersonen nicht angenommen werden dürfen. Auf Grund seines fahrlässigen Verhaltens unterblieb das. Der Angeklagte W. wäre bei richtiger Einschätzung der Angelegenheit nach der Verordnung über die Stellung der Hauptbuchhalter verpflichtet gewesen, diese Planwidrigkeiten dem Direktor mitzuteilen. Somit steht fest, daß das Verhalten der beiden Angeklagten zweifellos ursächlich für die eingetretenen Folgen ist. Zu welch praktischen Ergebnissen eine von bewußter Parteilichkeit getragene Rechtsprechung kommen muß, zeigt nachstehendes Urteil des Kreisgerichts Potsdam: ein Rundfunkgerät, mit dem ein westlicher Sender empfangen wird, darf zerstört werden! DOKUMENT 132 Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 15. 1. 1959 C 451/58 St. Der Kläger und der Verklagte besuchten im November 1958 eine Kinoveranstaltung in B. Nach der Veranstaltung gingen beide dieselbe Straße entlang. Der Kläger ging hinter dem Verklagten und hatte sein Kofferradio so laut angestellt, daß der vor ihm gehende Verklagte die Sendung hören konnte. Es handelte sich um eine Übertragung des RIAS. Daraufhin bat der Verklagte den Kläger, diese Sendung abzuschalten, da sie unerwünscht sei. Dies lehnte der Kläger ab. Der Verklagte hörte, daß ein Sprecher über die wenige Tage zuvor in unserer Republik durchgeführte Volkswahl sprach. Als hierbei die Worte „Sowjetzone“ und „Pankower Regime“ fielen, schlug der Verklagte dem Kläger das Gerät aus der Hand, so daß es zu Boden fiel und zerbrach. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung eines Schadenersatzes von 190 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, daß er es für notwendig erachtet habe, den Apparat zu zerstören, um zu verhindern, daß eine derartige Hetzsendung öffentlich auf einer unserer Straßen verbreitet wird. Aus den Gründen: Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger ein Schaden an seinem Eigentum zugefügt worden ist. Der Verklagte hat ihm vorsätzlich das Kofferradio zerbrochen. Es war jedoch auch zu überprüfen, ob die Handlung des Verklagten widerrechtlich geschehen ist oder ob der Verklagte zu dieser Handlung berechtigt war. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Handlung des Verklagten nicht widerrechtlich war. Gemäß § 228 BGB handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um damit eine durch die fremde Sache hervorgerufene drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Nachweislich hat der Kläger das Kofferradio so laut spielen lassen, daß auch andere Passanten den Hetzkommentar des RIAS hören konnten. Er hat sich damit eine Verbreitung von Hetze gegen unseren Staat zuschulden kommen lassen. Die Übertragung derartiger Sendungen auf öffentlicher Straße stellt eine drohende Gefahr für unsere Republik dar. Dieser Gefahr trat der Verklagte mit seiner Handlung entgegen. Dabei war es notwendig, das Gerät zu beschädigen bzw. zu zerstören, da der Kläger bereits in der vorhergehenden Aussprache gezeigt hatte, daß er durch Diskussionen nicht davon zu überzeugen war, daß es erforderlich sei, sein Gerät abzustellen. Dies zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger mehrfach verlangte, man solle ihm nachweisen, daß es verboten sei, derartige Sender zu hören. Der entstandene Schaden steht auch nicht außer Verhältnis zu der mit dem Gerät erzeugten Gefahr. Der Schaden beläuft sich nach Angaben des Klägers auf 190 DM. Dem steht die Gefahr gegenüber, die mit den Hetzsendungen für die Bevölkerung unserer Republik hervorgerufen wurde. Es steht somit fest, daß der Verklagte gemäß § 228 BGB nicht widerrechtlich handelte. Also fehlt es an dem Erfordernis der Widerrechtlichkeit, so daß die Klage abzuweisen war. Quelle: „Neue Justiz“ 1959, S. 219. Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung Nachdem das aus dem sowjetischen Recht übernommene Prinzip von „Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung“ schon seit dem Jahre 1953 auch in der Justiz der SBZ praktische Realisierung fand (vgl. „Unrecht als System“, Teil III, Dokument 123 ff.), wurde es nunmehr mit der neuen Fassung des Gerichtsverfassung sgesetzes auch gesetzlich verankert und fand ferner seinen praktischen Niederschlag in der neu erlassenen „Arbeitsordnung für die Justizverwaltungsstellen“ vom 30. 11. 1960. In der Kontrolle und Anleitung zeigt sich die Auswirkung des staatstragenden Prinzips des „demokratischen Zentralismus“ für die Justiz (vgl. Dokument 10 bis 22 dieser Sammlung). Unter ständigem Hinweis auf dieses Struktur- und Wirkungsprinzip des sozialistischen Staates wird die durch Kontrolle und Anleitung verursachte Beseitigung der richterlichen Unabhängigkeit zu rechtfertigen versucht. Man scheut sich sogar nicht, gerade unter Hinweis auf den demokratischen Zentralismus von einer „echten“ richterlichen Unabhängigkeit zu sprechen. DOKUMENT 133 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) in der Fassung vom 1. Oktober 1959 (GBL I S. 756) § 13 Beziehungen des Ministeriums der Justiz zu den Gerichten (1) Die Kreis- und Bezirksgerichte werden in ihrer Tätigkeit durch das Ministerium der Justiz angeleitet und kontrolliert. 78;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 78 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 78) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 78 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 78)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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