Unrecht als System 1958-1961, Seite 67

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 67 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 67); 1945 ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben oder nach diesem Zeitpunkt mit erforderlicher Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben oder verlassen, ruhen bis zum Abschluß entsprechender staatlicher Vereinbarungen. (2) Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne erforderliche Genehmigung verlassen haben oder verlassen, können Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nicht geltend machen. § 3 Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung von Anteilrechten (Abtretung, Schenkung, Verpfändung usw.) ist unzulässig. Die erbrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung werden davon nicht berührt. Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Grotewohl Der Minister der Finanzen Rumpf Sozialisierung durch Gerichtsurteil Der Privatmann wird vor den Gerichten der SBZ kaum Schutz seines Eigentums erhalten, wenn er den Prozeß gegen einen volkseigenen Betrieb führt. So wurde ein Landwirt, der auf Entschädigung wegen Kiesentnahme aus seinem Grundstück gegen einen volkseigenen Betrieb klagte, nicht nur mit seiner Klage abgewiesen, sondern er wurde sogar unter rechtsirriger Anwendung einer Verordnung („Verordnung über die Wiederbenutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücke“ vom 6.12. 51, GBl. I S. 1133) auf die Widerklage des volkseigenen Betriebes hin verurteilt, seinen Grundbesitz dem volkseigenen Betrieb aufzulassen und die erforderliche Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. DOKUMENT 115 Urteil des Kreisgerichts vom C 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Widerverklagte wird verurteilt, das vom Wider- kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichte Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages anzunehmen, das Grundstück dem Wider- kläger aufzulassen und die erforderliche Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. 3. Die Kosten der Klage und Widerklage werden dem Kläger und Wider verklagten auf erlegt. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr , eingetragen inBlatt Der Kläger behauptet, der Verklagte entnehme widerrechtlich die Ausbeutung seines Grundstückes durch Kies- und Sandentnahme vor. Dieses sei unrechtmäßig und der Verklagte sei darauf hingewiesen worden, daß jede weitere Entnahme von Sand und Kies unterbleiben soll, bis die Parteien sich auf einen Betrag für die Ausbeutung des Grundstücks geeinigt haben. Der Verklagte habe aber trotz jeder Anmahnung dieses die Kies- und Sandentnahme nicht unterlassen. Der Kläger stellt nun folgende Anträge: 1. Dem Verklagten wird unter Androhung von Geld- strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Kies. bzw. Sand von dem Grundstück des Klägers zu entnehmen. 2. Der Verklagte hat eine genaue Aufstellung über den von ihm auf dem eben genannten Grundstück entnommenen Kies nach Menge zu fertigen und dem Kläger zu überreichen, und zwar vom Beginn der Kiesausbeutung bis zur Rechtskraft des Urteils. 3. Der Verklagte wird weiter verurteüt, einen Teilbetrag in Höhe von 500, DM an den Kläger zu zahlen für den bisher vom Grundstück des Klägers entnommenen Kies. 4. Die Widerklage des Verklagten ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verklagte. Der Verklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage mit dem Anträge: 1. Der Widerverklagte wird verurteilt, das vom Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichte Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages anzunehmen, das Grundstück, nämlich in , dem Kläger aufzulassen und die erforderliche Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Wider verklagten auferlegt. Der Widerkläger behauptet, alle seine Bemühungen, um eine Einigung mit dem Kläger und Widerverklagten seien erfolglos verlaufen und er habe sich daher veranlaßt gesehen, die vorgenannte Widerklage zu erheben. Nach der VO über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6.12. 51 sei der Verklagte verpflichtet, dem Bergbautreibenden das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Die weitere Ausbeutung auf dem Grundstück sei notwendig, um die Aufrechterhaltung der Produktion des Widerklägers zu sichern. Entscheidungsgründe: Der Klage mußte der Erfolg versagt bleiben. Es ist unstreitig, daß der Kläger Eigentümer des in der Urteilsformel genannten Grundstücks ist. Dieses Grundstück gehört dem sogenannten in mit einer Gesamtfläche von ha ha davon sind an die LPG in verpachtet. Der Verklagte und Widerkläger be- treibt auf dem Nachbargrundstück eine Kiesausbeutung und hat dabei festgestellt, daß unter dem Grundstück des Klägers und Wiederverklagten erhebliche Mengen Kies lagern, an denen er selbst interessiert ist. Im Laufe der geführten Verhandlungen, die auch über den Rat des Kreises erfolgten, muß festgestellt werden, daß eine Ausbeutung des Kieses auf Veranlassung des Rates des Kreises nicht möglich ist. Eine Übertragung des Grundstückes an den Bergbautreibenden ist nur durch gerichtliche Entscheidung vorzunehmen. Die Behauptung des Klägers, daß die Verordnung vom 6.12. 51 auf seinem Grundstück nicht zutreffe, ist irrig. Der Verklagte hat laufend bergbaulichen Betrieb durch Anlage einer Sand-und Kiesgewinnung betrieben. Als Bergbautreibender ist auch der Betrieb des Verklagten anzusehen, denn dieser ist angewiesen, um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten und rentabel zu gestalten, Bausand und Kies dem Boden zu entnehmen. Der Begriff „Bergbautrei- 5* 67;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 67 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 67) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 67 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 67)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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