Unrecht als System 1958-1961, Seite 199

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 199 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 199); Jahre so gebessert, daß M. keine wirtschaftliche Not leiden brauchte, doch kann die ausreichende Nahrung und Kleidung nicht allein entscheidend für das Wohl und die Entwicklung eines jungen Menschen sein. Bisher hat fast die gesamte Erziehung in den Händen der Verklagten gelegen, die dem Kind auch außerordentlich zugetan ist. Das trifft auch für die Zeit zu, in der die Parteien in einem Hause gewohnt haben. Auch zu dieser Zeit ist M. fast ausschließlich von der Verklagten versorgt und erzogen worden. Sie hat dem Kind alle Möglichkeiten geboten, die Grundlage für eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Entwicklung zu erlangen. Daß M. jetzt die beste Schülerin in ihrer Klasse ist, kann nicht losgelöst von der Erziehung und Unterstützung durch die Verklagte gesehen werden. Auch die Berufsaussichten sind schon heute völlig geklärt. In diesem Zusammenhang ist die Einstellung, die M. selber hinsichtlich ihrer weiteren Entwicklung hat, durchaus nicht ohne Bedeutung, wie die Klägerin meint. Schließlich handelt es sich um ein Mädchen, welches zur Zeit ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Senat 15 Jahre alt war und durchaus schon eine eigene begründete Meinung über die Gestaltung ihrer unmittelbar nächsten Zukunft hat. Bei ihrer Vernehmung hat sie völlig unbeeinflußt von der Verklagten alles das wiederholt, was sie bereits in der ersten Instanz ausgesagt hat. Ohne der Klägerin einen Vorwurf zu machen, hat sie dargelegt, daß sie aus Gründen der Zuneigung zu ihren Verwandten hier und aus Gründen ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung nicht nach Westdeutschland zu ihrer Mutter will. Das Mädchen im Entwicklungsalter von 15 Jahren gegen ihren Willen aus der gewohnten Umgebung und in einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung herauszureißen, bedeutet zweifellos, sie starken seelischen Konflikten auszusetzen, die sich zwangsläufig hemmend auf ihre weitere Entwicklung auswirken müssen. Ausgehend von diesen Umständen hat das Kreisgericht richtig erkannt, daß eine Übersiedlung zur Klägerin nicht im Interesse des Kindes liegt. Hinzu kommt, wie das Kreisgericht gleichfalls festgestellt hat, daß die in Westdeutschland herrschenden Verhältnisse auch im Schulwesen einer Erziehung im Sinne des Fortschritts und der Demokratie für M. unmöglich machen. Der insoweit vom Kreisgericht dargelegten Auffassung wird vollinhaltlich vom Senat zugestimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich sehr eingehend gemachten Ausführungen des Urteils des Kreisgerichts verwiesen werden. Es ergibt sich aus den obigen Gründen, daß die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. gez. Krause gez. Schwennicke gez. Krug „Republikflucht11 läßt Unterhaltsanspruch erlöschen DOKUMENT 265 Urteil des Obersten Gerichts vom 1. August 1958 1 ZzF 31/58 §§ 323, 767 ZPO. Verläßt ein Unterhaltsberechtigter illegal die Deutsche Demokratische Republik, so erlischt damit materiell die Verpflichtung des in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Unterhaltsverpflichteten. DOKUMENT 266 Urteil des Obersten Gerichts vom 21. August 1958 1 ZzF 34/58 §§ 1601 ff. BGB; Art. 3, 4 der Verfassung der DDR. Die Notwendigkeit erhöhter Aufwendungen für den Unterhalt eines illegal aus der DDR in die Bundesrepublik verbrachten minderjährigen Kindes rechtfertigt nicht die erhöhte Inanspruchnahme des in der DDR zurückgebliebenen unterhaltspflichtigen Elternteils. Das Kind kann diesen für die Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik auf Unterhaltszahlung überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Quelle; „Neue Justiz“ 1958, S. 683. DOKUMENT 267 Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 20. Dezember 1960 F 511/60 Die Zivilkammer hat für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Tatbestand: Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers hat bis zum 12. 7. 1957 eine Ehe bestanden. Die Ehe wurde damals durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte geschieden. Vor der Scheidung der Ehe wurde die Kindesmutter im Jahre 1955 republikflüchtig. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beklagte inhaftiert. Auf sein Bitten hin ist die Kindesmutter mit den Kindern im Jahre 1956 noch einmal in unsere Republik zurückgekommen. Danach wurde sie erneut republikflüchtig und nahm den Kläger mit nach Westdeutschland. Das zweite Kind der Parteien ist bei dem Beklagten verblieben. Der Beklagte hat für sein in Westdeutschland befindliches Kind seit dem 1. 6. 1957 keinen Unterhalt gezahlt. Das Sorgerecht für den Kläger hat die bei dem Kläger in Westdeutschland lebende Kindesmutter. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei ihm unterhaltspflichtig, da er sein Vater und andererseits seiner Mutter das Sorgerecht übertragen worden sei. Entscheidungsgründe: Die auf §§ 1601 ff. BGB gestützte Klage war nicht begründet. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Behauptungen des BGB unter dem Artikel der Unterhaltspflichten. Davon ausgehend sei es richtig, daß der Vater seinem Kinde gegenüber unterhaltspflichtig ist, wenn dies nicht in der Lage ist, selbst sich zu unterhalten. Andererseits verlangt die Unterhaltspflicht auch die Möglichkeit, daß der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, daß der Beklagte dieser Verpflichtung ohne weiteres nachkommen konnte. Andererseits gelangte das Gericht zu der Auffassung, daß der Kläger aufgrund seiner Republikflucht nicht unterhaltsberechtigt ist. Das illegale Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik ist ein Verbrechen gegenüber unserer Gesellschaft. Wer unseren Arbeiterund Bauernstaat verläßt, fällt der friedlichen Entwicklung und der gesicherten Zukunft des deutschen Volkes 199 Quelle: „Neue Justiz“ 1958, S. 685.;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 199 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 199) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 199 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 199)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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