Unrecht als System 1958-1961, Seite 197

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 197 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 197); В, Unterhaltsrecht Auf dem Gebiete des Unterhaltsrechts wurde durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Grundsatz entwickelt, daß Kinder, die von ihrer Mutter auf der Flucht nach Westdeutschland mitgenommen werden, keinen Unterhaltsanspruch gegen den in der SBZ lebenden Vater haben. Dieser Grundsatz wurde auch auf solche Kinder ausgedehnt, die zur Zeit der Flucht er-zeugt, aber noch nicht geboren waren. An diese Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind die Kreis- und Bezirksgerichte gebunden (Urteil des Obersten Gerichts vom 15. 11. 1960 2 Zz 18/60 vgl. Dokument 142 dieser Sammlung). Damit ist es auch dem wohlwollenden und verständnisvollen Richter unmöglich gemacht, eine den Interessen des Kindes und seiner Eltern gerecht werdende Entscheidung zu treffen. Staat und SED haben die Möglichkeit, auf dem Umwege über die weisungsgebundene Rechtsprechung die in den Gesetzen noch enthaltenen Rechte der Eltern praktisch außer Kraft zu setzen. Es wird also offen zugegeben, daß die Entscheidungen der Gerichte nicht mehr von den Erfordernissen des Einzelfalles ausgehen, sondern ausschließlich das „sozialistische Recht“ stabilisieren und den „demokratischen Zentralismus“ durchsetzen sollen. DOKUMENT 262 Urteil des Kreisgerichts Haldensleben vom 9. Januar 1961 1 C 66/60 in dem Rechtsstreit der Ehefrau К. H. gegen Frau I. B. wegen Herausgabe eines Kindes Aus den Ent scheidungsgründen: Gemäß § 1627 BGB in Verbindung mit Artikel 31 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz steht den Eltern das Personen-Sorgerecht und das damit verbundene Recht der Bestimmung des Aufenthaltsortes für ihr Kind zu. Die Klägerin ist die Mutter des Kindes M. F. , so daß ihr dieses Recht als Mutter zusteht, soweit sie nicht zugunsten anderer Personen auf diese Rechte und die damit verbundenen Pflichten verzichtet hat. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, daß die M. F., die jetzt 14 Jahre alt ist, etwa 10 Jahre von der Verklagten versorgt und erzogen wurde, ohne daß die Klägerin in dieser Zeit durch irgendwelche finanzielle Zuwendungen zur Versorgung ihres Kindes beigetragen hat. Die Klägerin übte das Sorgerecht zunächst von der Geburt der M. F. bis zum Alter von etwa 1 Jahr und 6 Monaten aus. Zu diesem Zeitpunkt überließ sie das Kind wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihrer Schwester, die es dann bis zum 7. Lebensjahr großzog. Die Klägerin behielt das Kind dann bis zu ihrer Übersiedlung nach Westdeutschland im Jahre 1957 bei sich. Da die M. gegenüber der Klägerin den Wunsch geäußert hatte, bei der Verklagten bleiben zu dürfen, trat die Klägerin selbst an die Verklagte heran und teilte ihr den Wunsch der M. mit. Damit brachte sie stillschweigend ihre Zustimmung zum Willen des Kindes zum Ausdruck, denn sonst hätte sie sich nicht mit der Verklagten deswegen in Verbindung gesetzt. Die Verklagte erklärte sich freudig bereit, die M. zu behalten. Damit wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß das Sorgerecht nicht nur zeitweilig, sondern endgültig an die Verklagte übergehen sollte. Das wird auch dadurch bestätigt, daß die Klägerin während der zurückliegenden 4 Jahre nicht einmal anfragte, ob die M. zu ihr zurückkehren wolle. Auch als die M. F. zu Ostern 1958 ihre Mutter in Westdeutschland besuchte, wurde mit keinem Wort über eine eventuelle Übersiedlung der M. nach Westdeutschland gesprochen. Die M. F., die bei ihrer Vernehmung einen außerordentlich intelligenten Eindruck hinterließ, erklärte, daß sie bei ihrer Abreise den Eindruck hatte, daß ihre Mutter froh war, sie wieder los zu sein. Sie brachte weiter zum Ausdruck, daß ihr ihre Mutter ziemlich fremd geworden sei, so daß eine zwangsweise Übersiedlung des Kindes nach Westdeutschland für dasselbe eine nicht zumutbare seelische Belastung darstellen würde. Ist schon allein aus der Tatsache, daß die Klägerin auf ihr Sorgerecht gegenüber ihrem Kinde M. F. zugunsten der Verklagten verzichtet hat, die Klage abzuweisen, so kommt hinzu, daß die M. F. als Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik ein Recht auf die Wahrnehmung der jedem Bürger unseres Staates durch die Verfassung garantierten Rechte hat. Alle gesetzlichen Bestimmungen sind also im Einzelfall nur anwendbar, wenn im Ergebnis ihrer Anwendung nicht gegen die Verfassung der DDR verstoßen wird. Artikel 31 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik lautet: „Die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft“. Im Falle einer Übersiedlung der M. F. in die Westzone wäre jedoch deren Erziehung im Geiste der Demokratie auf Grund der bestehenden Verhältnisse in Westdeutschland im Schulwesen erheblich gefährdet. Während in der Deutschen Demokratischen Republik nach der Durchführung der demokratischen Schulreform die Kinder und Jugendlichen im Geiste des Humanismus und der Demokratie erzogen werden, wurden in Westdeutschland durch das Wiedererstehen des deutschen Imperialismus und Militarismus alle vorhandenen Ansätze einer demokratischen Schulreform Schritt für Schritt wieder abgebaut. Im Gegensatz zu den humanistischen pädagogischen Aufgaben der Lehrer erklärte der westdeutsche Kriegsminister Strauß in der westdeutschen Zeitung „Die Welt“ vom 25. Mai 1959, daß das Erziehungsziel der westdeutschen Schule sei, Einzelkämpfer der psychologischen Kriegsführung auszubilden. Die antidemokratische und revanchistische Beeinflussung der westdeutschen Jugend wird also unmittelbar von der Bonner Regierung gelenkt. Damit steht fest, daß eine Erziehung der M. F. entsprechend dem Inhalt des Artikel 31 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nur auf dem Territorium unseres Arbeiter- und Bauern-Staates möglich ist und daher die Herausgabe der M. F. an die in Westdeutschland wohnende Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 31 der Verfassung bedeuten würde. Darüber hinaus muß beachtet werden, daß die M. F. auf Grund ihrer ausgezeichneten geistigen Entwicklung, sie ist z. B. die beste Schülerin in ihrer Klasse, sehr konkrete Vorstellungen über ihren weiteren Lebens- und Bildungsweg hat. Sie beabsichtigt zunächst, die Oberschule zu besuchen und anschließend, nach einiger Zeit 197;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 197 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 197) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 197 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 197)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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