Unrecht als System 1958-1961, Seite 195

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 195 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 195); jetzigen Aufenthaltsort zu verlassen, so daß also nicht mehr damit gerechnet werden kann, daß es objektiv überhaupt möglich ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Alles in allem gesehen, lagen daher ernste Gründe vor, die eine Scheidung der Ehe rechtfertigen, so daß diese gemäß § 8 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 zu scheiden war. Gemäß § 9 Abs. 1 u. 2 der EVO hat das Gericht auch über das Sorgerecht für das gemeinschaftliche Kind zu entscheiden. Wenn anfänglich der Verklagte keinen größeren Wert darauf legte, das Sorgerecht übertragen zu bekommen, so hat sich diese Auffassung in letzter Zeit erheblich geändert. Sehr richtig vertritt der Verklagte dabei den Standpunkt, daß die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes in der Deutschen Demokratischen Republik um ein Vielfaches höher liegen als in Westdeutschland. Außerdem ist nicht nur der Verklagte gewillt, für das Kind zu sorgen, sondern auch die Mutter desselben ist bereit, die Betreuung zu übernehmen. Hinzu kommt aber, daß die Jugend in der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne der Völkerfreundschaft erzogen und in jeder Hinsicht in ihrer Entwicklung gefördert wird. Es entspricht daher in jeder Hinsicht dem Wohle des Kindes, das Sorgerecht dem Verklagten zu übertragen, damit es in der Deutschen Demokratischen Republik zu einem aufrechten Bürger, der den Frieden liebt, erzogen wird. Diese Voraussetzungen sind in Westdeutschland nicht gegeben, denn dort tut der Staat alles, um die Jugend für einen 3. Weltkrieg reif zu machen. Mag auch im allgemeinen die Klägerin das Kind versorgen und betreuen, die Grundvoraussetzungen, die notwendig sind, um den Arbeiter entsprechend den Interessen des Arbeiters zu erziehen, sind in Westdeutschland nicht gegeben und daher war das Sorgerecht auf den Verklagten zu übertragen. Über den Unterhalt seitens der Klägerin für das Kind war vorerst nicht zu entscheiden, da sich das Kind zur Zeit illegal in Westdeutschland aufhält und erstmal die Voraussetzungen zur Ausübung des Sorgerechts durch den Vater geschaffen werden müssen. Soweit diese Voraussetzungen vorhanden sind, ist es erst zweckmäßig, die Einkommensverhältnisse der Klägerin bzw. deren wirtschaftliche Stellung zu überprüfen. DOKUMENT 259 Urteil des Kreisgerichts Schönbeck/Elbe vom 7. November 1961 F 187/61 Die Zivilkammer hat für Recht erkannt: 1. Die am 5. 11. 1943 vor dem Standesamt in M. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wird dem Kläger übertragen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Entscheidungsgründe: Die Ehe soll in unserem Arbeiter- und Bauernstaat eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau fürs Leben sein und soll sich auf Gleichberechtigung, gegenseitiger Liebe, Achtung und Vertrauen stützen. Sie soll gleichzeitig der Erziehung der Kinder im Geiste der Demokratie, des Sozialismus und der Völkerfreundschaft dienen. Schon im Jahre 1955 hatten die Parteien eine Scheidung der Ehe erwogen gehabt, weil keine Harmonie zustande kam. Der Kläger wurde seinerzeit mit der Klage abgewiesen. Danach söhnten sich die Parteien des Kindes wegen wieder aus. Die Reibereien zwischen den Parteien setzten sich jedoch weiterhin fort. Als später sexuelle Unstimmigkeiten hinzukamen, trennten sich die Parteien im September 1960. Die Verklagte verließ infolge der Differenzen unter Mitnahme des Kindes illegal die Deutsche Demokratische Republik. Das ist Verrat an unserem Arbeiter- und Bauernstaat. Sie hat sich auf die Seite der klerikal-militaristischen Kräfte gestellt, die mit allen Mitteln danach streben, einen neuen Krieg heraufzubeschwören. Der Verklagten war es nicht unbekannt, daß gerade Westberlin zum Hauptknotenpunkt der Agenten- und Spionagezentralen geworden war, um unseren friedlichen Aufbau zu hemmen und zu stören und Westberlin der Ausgangspunkt für einen neuen Krieg sein sollte. Ihr Verhalten ist im höchsten Maße moralisch verwerflich und es kann dem Kläger niemals zugemutet werden, die eheliche Gemeinschaft mit der Verklagten nochmals aufzunehmen und fortzusetzen. Dem Kläger stehen also ernstliche Gründe zur Seite, die die Scheidung der Ehe rechtfertigen. Die Verklagte versucht, aus materiellen Gründen die Ehe fortzusetzen, weil sie das gemeinschaftlich erbaute Heim nicht aufgeben will, obwohl sie von sich aus ihr Heim und ihre gesicherte Existenz bereits aufgegeben hat. Sie sieht in der Ehe nur ein Geschäft und beweist damit ihre kleinbürgerliche Einstellung. Auch der Kläger hat sich nicht richtig verhalten, indem er bereits neue Beziehungen eingegangen ist, bevor seine Ehe gelöst war. Beide Parteien haben durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, daß sie keine Zuneigung zueinander haben. Die Ehe war daher gemäß § 8 der EheVO vom 24.11. 1955 zu scheiden. Gemäß § 9 der EheVO war das Sorgerecht für das gemeinsame Kind dem Kläger zu übertragen. Die Verklagte hat durch ihren Republikverrat bewiesen, daß sie das Kind nicht im Sinne des Friedens und der Völkerfreundschaft erziehen kann, da dies unter den gesellschaftlichen Verhältnissen in Westberlin nicht möglich ist, die sie sich selbst gewählt hat. Der Kläger beabsichtigt nach Scheidung der Ehe wieder zu heiraten. Das Kind kommt dann in geordnete Verhältnisse. Solange das Kind nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sich befindet, kann sowohl die Verklagte als auch der Kläger keinen Unterhalt für dieses verlangen. Die Verklagte hat für diese Zeit allein für das Kind aufzukommen. Entziehung des Sorgerechts wegen politischer Unzuverlässigkeit der Eltern Künftig kann nur noch derjenige Elternteil sein Kind selbst erziehen und das Sorgerecht ausüben, der die Gewähr dafür bietet, daß er das Kind zu einem „staatsbewußten, das sozialistische Moralgesetz achtenden Bürger“ erzieht. Wie das Zonenregime sich die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vorstellt, geht aus Ausführungen des Hauptreferenten im Ministerium der Justiz, Alfred Kutschke, hervor. 21* 195;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 195 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 195) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 195 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 195)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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