Unrecht als System 1958-1961, Seite 193

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 193 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 193); Da die Beklagte durch ihre Republikflucht zum Verräter an der Arbeiterklasse wurde, hat sie auch keinen Anspruch auf die Übertragung des Sorgerechts für beide eheliche Kinder. Das Gericht hat deshalb das Sorgerecht über und dem Kläger übertragen. Durch die Gleichberechtigung der Geschlechter hat der andere Elternteil, dem nicht das Sorgerecht übertragen wurde, seinen Unterhaltsbeitrag durch die Entrichtung eines entsprechenden Geldbetrages zu leisten. Dieses ergibt sich auch aus § 1601 ff. BGB. Die Beklagte verdient nach der überreichten Lohnbescheinigung monatl. ca. 400. DM brutto. Das Kind hat durch ihr Lehrverhältnis ein geringes Einkommen, bedarf aber noch der Unterstützung. Das Gericht hat für die Tochter einen Unterhaltsbeitrag von 20. DM und für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von 40. DM monatl. als angemessen erachtet, den die Beklagte nach ihrer wirtschaftlichen Lage als Unterhalt entrichten kann. Entsprechend ihrem Einkommen ist sie hierzu in der Lage. „Republilcflüchfigen" darf das Sorgerechf nicht zuerkannt werden Ulbricht erklärte 1957 jedes nicht genehmigte Verlassen der „DDR“ zu einem „Verrat an der Arbeiterklasse und der Arb eit er-und-Bauern-Macht“. Solchen „Verrätern“ darf nach ständiger Rechtsprechung seit 1958 das Sorgerecht über ihre Kinder nicht mehr zuerkannt werden, selbst dann nicht, wenn sich die Kinder ebenfalls im Westen befinden. DOKUMENT 257 Urteil des Obersten Gerichts vom 25. August 1958 1 ZzF 35/58 § 9 EheVO. Ein Elternteil, der illegal die Deutsche Demokratische Republik verläßt, begeht Verrat an unserem Staat und der Arbeiterklasse. Ihm darf die Sorge für ein aus der Ehe hervorgegangenes minderjähriges Kind nicht übertragen werden. Solange das Kind nicht in die Deutsche Demokratische Republik zurückgekehrt ist, trifft die Unterhaltspflicht den flüchtigen Elternteil. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine am 6. März 1950 geborene Tochter hervorgegangen, die sich jetzt bei ihrer Mutter der Klägerin im Eheverfahren aufhält. Diese hat während des Berufungsverfahrens unter Mitnahme des Kindes illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen und ist mit dem Kind nach Westdeutschland gegangen. In dem Scheidungsverfahren hat das Kreisgericht die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für das Kind gemäß dem Antrag der Klägerin und entgegen dem Antrag des Verklagten der Klägerin übertragen. Darüber hinaus hat es den Verklagten verurteilt, für das Kind an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 75. DM zu zahlen. Die eheliche Wohnung hat es der Klägerin zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses zugewiesen. Zur Begründung der Sorgerechtsentscheidung hat es ausgeführt, daß das Kind bei der Klägerin nicht schlechter aufgehoben sei als bei dem Verklagten, der ohnehin aus beruflichen Gründen nicht in der Lage sei, das Kind selbst zu betreuen. Auch halte es den Ver- klagten in pädagogischer Hinsicht für die Erziehung des Kindes nicht für ausreichend geeignet. Auf die Berufung des Verklagten, mit der er in erster Linie Abweisung der Klage, hilfsweise die Übertragung des Sorgerechts auf ihn sowie eine andere Unterhaltsund Wohnungsregelung anstrebte, hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. Mai 1957 das Urteil des Kreisgerichts nur im Punkt der Wohnungsregelung im Sinne des Berufungsantrages geändert. Hinsichtlich der Form der Unterhaltszahlung hat es außerdem ausgesprochen, daß die Zahlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den innerdeutschen Zahlungsverkehr zu erfolgen habe. Im übrigen aber hat es die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Zur Sorgerechtsregelung hat es in seiner Entscheidung ausgeführt, daß sowohl die Mutter als auch der Vater dem Kind in Liebe zugetan seien und daß das Kind auch an beiden Eltern hänge. Die Beweisaufnahme habe für die Klägerin im wesentlichen nichts Ungünstiges ergeben, während andererseits der Verklagte sich in pädagogischer Hinsicht dem Kinde gegenüber nicht immer richtig verhalten habe. Wenn seine pädagogischen Fähigkeiten als Berufsausbilder auch außer Zweifel ständen, so müsse doch beachtet werden, daß die Erziehung eines noch verhältnismäßig kleinen Kindes, dessen gefühlsbetonte Bindung zur Klägerin, als dem sie mütterlich umhegenden Eltern teil, stärker sei als zum Verklagten, nicht mehr der Berufsausbildung Jugendlicher gleichgestellt werden könne. Bei dieser Sachlage habe auch der Umstand keine Bedeutung, daß die Klägerin mit dem Kind nunmehr in Westdeutschland wohne. Gegen dieses Urteil, allerdings nur soweit es die vom Kreisgericht getroffene Entscheidung auf Übertragung des Sorgerechts über das Kind an die Klägerin und auf die Unterhaltsleistung des Verklagten bestätigt, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag hatte Erfolg Aus den Gründen: Keinesfalls kann der Auffassung des Bezirksgerichts aber gefolgt werden, wenn es dem Umstand, daß die Klägerin illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen hat, keinerlei Bedeutung hinsichtlich der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung beimißt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß das Personensorgerecht nicht nur die Betreuung des Kindes und die Sorge für seine Gesundheit beinhaltet, sondern auch die Pflicht zur Erziehung des Kindes zu einem verantwortungsbewußten Bürger unseres Staates, worauf im übrigen schon der Verklagte mit Recht in seinem Vortrag hingewiesen hat. Am ehesten wird naturgemäß diese Pflicht der Bürger erfüllen, der für die Ziele und Aufgaben unseres Staates und unserer Gesellschaft ein-tritt. Diese bedeutsame Pflicht völlig mißachtend, hat die Klägerin illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen und sich aus eigensüchtigen Motiven in das Lager der Feinde der Interessen unseres Arbeiterund Bauern-Staates begeben. Damit hat sie unseren Staat und die Arbeiterklasse verraten. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. August 1956 an den Staatsanwalt des Bezirkes ergibt, ist sie sich dessen auch bewußt gewesen. In diesem Schreiben hat sie versucht, ihre „Republikflucht“ zu entschuldigen. Ihr Verhalten wiegt um so schwerer, weil sie das minderjährige Kind mitgenommen hat, obwohl ihr bekannt war, daß unsere Gesellschaft und unser Staat gerade Kindern die größtmögliche Fürsorge angedeihen lassen, und zwar sowohl in materieller als auch in geistiger Hinsicht. Durch dieses gesellschaftswidrige Verhalten hat sie in gröblichstem Maß ihre Pflicht, das Kind zu einem verantwortungsbewußten Bürger unseres Staates zu erziehen, verletzt. Diese Pflicht, die dem Personensorgerecht entspringt, konnte nach den bisherigen Feststel- 21 193;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 193 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 193) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 193 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 193)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bereits vorhandener Objekt- und Kreisdienst stellen und dazugehöriger Einrichtungen. Diese Anweisung regelt Fragen der Gewährleistung der Sicherheit durch bauliche, technische, nachrichten-technische und brandschutz-technische Maßnahmen.

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