Unrecht als System 1958-1961, Seite 173

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 173 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 173); Aus den Gründen: Der Angeklagte ist 60 Jahre alt. Er ist der Sohn eines Fuhrunternehmers, der vorher Arbeiter war. Der Angeklagte besuchte die Volksschule und anschließend die Berufsschule. Er arbeitete zunächst auf der Landwirtschaft seines Vaters, wurde an der Landwirtschaftsschule ausgebildet und war von 1927 bis 1931 Gutsinspektor. 1931 legte er die Prüfung als staatlich geprüfter Landwirt ab. Nachdem er 1933 geheiratet hatte, betrieb er ein selbständiges Fuhrgeschäft. 1939 wurde er zur faschistischen Wehrmacht einberufen und geriet 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er 1950 nach Westdeutschland entlassen wurde. Dort pachtete er sich eine Landwirtschaft und erhielt den sogenannten Flüchtlingskredit. 1954 trennte er sich von seiner ersten Frau. Er kam in die Deutsche Demokratische Republik und wurde Abteilungsleiter eines VEG im Kreis Nebra, später Produktionsleiter eines Gutes im Kreise Burg und ab 1957 wieder Abteilungsleiter eines VEG im Kreise Angermünde. Im Jahre 1958 ließ er sich wegen Differenzen mit dem Direktor dieses Gutes durch den Rat des Bezirkes an ein anderes Gut vermitteln und wurde am 1. 10. 1958 Direktor des VEG Hohenwalde. Der Angeklagte war vor 1945 nirgends organisiert. 1957 wurde er Kandidat der SED und 1959 Mitglied. Seit 1954 ist er Mitglied des FDGB. Das volkseigene Gut Hohenwalde wurde im Jahre 1958 aus örtlichen landwirtschaftlichen Betrieben gebildet und befand sich zur Zeit der Übernahme durch den Angeklagten in einem sehr vernachlässigten Zustand. Der Boden war jahrelang nicht richtig bearbeitet worden. Die Gebäude waren in einem verwahrlosten Zustand. 38 Kühe gaben täglich zusammen 40 Liter Milch. Es fehlte an Futter, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte fehlten fast völlig. Es mangelte auch an Arbeitskräften. Die vorhandenen Mitarbeiter bildeten nicht ein festes Kollektiv, sondern sie standen gegeneinander. Auch die Buchhaltung war nicht in Ordnung und es lag zu dieser Zeit auch kein Betriebsplan vor. Der Angeklagte machte sich mit Energie an die Aufgabe, dieses VEG rentabel zu gestalten und zu einem wirklichen landwirtschaftlichen Betriebe zu gestalten. Er machte dabei aber den Fehler, sich zu wenig auf die Kräfte des Kollektivs zu stützen. Er kam von seiner Tradition eines Gutsverwalters bzw. selbständigen Unternehmers in den wenigen Jahren, die er in der DDR lebte, nicht los. Er wurde von den Zeugen H. und L. als selbstherrlich bezeichnet. Besonderen Wert legte der Angeklagte auf die Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, da es immer noch an Arbeitskräften fehlte. Die MTS Finkenheerd war nicht in der Lage, die Flächen des VEG zu bearbeiten. Der Zeuge P., technischer Direktor dieser MTS sagte aus, daß die MTS nur etwa ein Zehntel der vertraglich gebundenen Arbeit für das VEG geleistet hat. Die Anschaffung von Maschinen und Geräten wurde von allen Zeugen und Sachverständigen für notwendig erachtet. Der Angeklagte kannte die Einzelheiten der Planung eines VEG nur hinsichtlich des technischen Teiles. Die finanzielle Seite des Planes arbeitete der Hauptbuchhalter aus. Dieser Zeuge war jedoch vorher im volkseigenen Handel als Buchhalter tätig gewesen und kannte seine Aufgaben nur unvollkommen. Im Jahre 1959 wurde durch den Rat des Kreises Fürstenberg/Oder festgestellt, daß der Angeklagte Anschaffungen von Maschinen und Ausrüstungen im Jahre 1958 für 12 095,81 DM und im Jahre 1959 für 12 896,37 DM durchgeführt hat, ohne daß dafür Mittel im Investitionsplan vorhanden waren. So wurden außerdem Generalreparaturen in Höhe von 1958 = 4526,24 DM und 1959 = 11384,84 DM getätigt, ohne daß dafür entsprechende Amortisationen vorhanden waren. Am 24. 11. 1959 fand eine Aussprache zwischen dem Leiter der Abt. Finanzen des Rates des Kreises und dem Angeklagten statt, auf der dem Angeklagten klargemacht wurde, daß es ungesetzlich ist, wenn er Einkäufe für das VEG tätigt, ohne daß die Finanzierung durch den Rat des Kreises gesichert ist. An dieser Aussprache nahm unter anderem auch ein Vertreter der Deutschen Bauernbank sowie der Kreisstaatsanwalt teil. Nachdem festgestellt worden war, daß die Anschaffungen notwendig gewesen sind und daß zum Teil die Bestellungen schon vor dem Vorgänger des Angeklagten getätigt wurden, hat der Rat des Kreises, wie es im Protokoll vom 24. 11. 1959 (Bl. 52 d. A.) heißt, nach Abstimmung mit dem Staatsanwalt des Kreises Fürstenberg/Oder von einer Bestrafung des Angeklagten Abstand genommen. Der Angeklagte behauptet unwiderlegt, daß er erst von diesem Zeitpunkt an gewußt habe, daß es sich bei seinen Beschaffungen um Schwarzinvestitionen gehandelt habe. Die ausgegebenen Summen wurden vom Rat des Kreises nachträglich bewilligt. Zu bemerken ist aber dabei, daß trotz der dringenden Notwendigkeit, dem VEG durch Anschaffung von Maschinen zu helfen, keine Beträge im Finanzplan dafür vorgesehen waren. Inzwischen war die Planung für das Jahr 1960 vorgenommen worden. Im Betriebsplan, der im Juli 1959 auf gestellt worden war, sind 25 TDM für Investitionen an Maschinen vorgesehen worden. Dieser Betrag war im Plan des Rates des Bezirkes für das VEG Hohenwalde vorgesehen, was dem Angeklagten bekannt war. Auf Grund dieser Planung bestellte der Angeklagte beim Kreiskontor diese Maschinen. Durch ein Versehen der Abt. Landwirtschaft des Rates des Kreises Fürstenberg/Oder wurde jedoch dieser Betrag von 25 TDM nicht im Plan des Kreises aufgenommen. Der Betriebsplan wurde deshalb von der Abt. Finanzen des Rates des Kreises nicht unterschrieben. Das VEG erhielt den Plan deshalb nur mit einer Unterschrift, nämlich der eines stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. Landwirtschaft. Auch das erforderliche Formblatt für den Finanzplan blieb ohne Unterschrift der Abt. Finanzen. Der Angeklagte bestand auf den vorgesehenen Investitionen und kündigte seine Stellung, als er erfuhr, daß er im Jahre 1960 keine Mittel hierfür erhalten konnte, obwohl der Betriebsplan diese Anschaffungen vorsah. Am 6. 1. 1960 fand eine Beratung mit dem Angeklagten statt, auf der ihm versprochen wurde, daß der Rat des Kreises sich bemühen soll, die Summe zu beschaffen. Der Angeklagte nahm die Kündigung seiner Stellung wieder zurück. Er hätte jetzt die von ihm erteilten Aufträge rückgängig machen müssen, wenn die Mittel vom Rat des Kreises nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Auf diese Notwendigkeit war er von den Zeugen L. (Abt. Landwirtschaft) und H. (Hauptbuchhalter des VEG) hingewiesen worden. Der Angeklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß für ihn der Betriebsplan gelte und daß der Rat des Kreises sehen müsse, wie er das Geld beschaffe. So blieb es bei den Bestellungen von Maschinen und Geräten im Werte von 25 TDM. Diese Beträge mußten zunächst als Kredit für das VEG zum entsprechenden Zinssatz gegeben und später nachbewilligt werden. Der Angeklagte verteidigte sich damit, daß er geglaubt habe, etwas Gutes zu tun. Die Geräte seien unbedingt erforderlich gewesen, und zwar schon, im Frühjahr. Der Rat des Kreises, Abt. Landwirtschaft, habe selbst ebenfalls Bestellungen für den Rinderoffenstall aufgegeben, obwohl keine Mittel dafür vorgesehen waren. Die Milchleistung der Kühe sei unter der Leitung des Angeklagten von 40 Liter pro Tag auf 400 Liter angestiegen. Der Plan für Milch wurde mit 102% erfüllt. Der Angeklagte habe von Finanzyerwaltung keine Ahnung. Er habe die Aufträge für die Maschinen nicht storniert, weil er eine Vertragsstrafe befürchtet habe. Der Staatsanwalt trug vor, daß der Angeklagte aus der Besprechung vom 24. 11. 1959 keine Lehren gezogen 173;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 173 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 173) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 173 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 173)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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