Unrecht als System 1958-1961, Seite 171

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 171 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 171); Es hat daraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis nach den Vorschriften des § 74 StGB gebildet, aus § 4 (1) PrStrRVO die Einziehung des Mehrerlöses angeordnet, dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet, ihm die Verfahrensauslagen auferlegt. Auf den Protest der Staatsanwaltschaft, die in der ersten Verhandlung eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis beantragt hatte, mit dem Protest eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten anstrebte, hat das Bezirksgericht in Gera zu 1 BSB 63/58 das kreisgerichtliche Urteil im Schuld- und Strafaus-spruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens zurückverwiesen. Das Kreisgericht habe bei der vorsätzlichen Preisüberhöhung zum Nachteil der volkseigenen Neptun-Wer ft übersehen, daß der Preisverstoß zu Lasten des Volkseigentums gegangen sei. Die Prüfung der §§ 29 (1) und 30 (2) EStEG sei vom Kreisgericht unterlassen worden. Offensichtlich habe der Angeklagte durch die unrichtige Berechnung und Vorlagen der unrichtigen Rechnungen gegenüber der verfügenden Stelle der Werft eine Täuschungshandlung begangen in der Absicht der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögens Vorteils. Beim tat-einheitlich vorliegenden Preisverstoß habe das Kreisgericht zu prüfen unterlassen, ob neben Abs. 1 des § 1 PrStrRVO nicht auch der Abs. 5 gegeben sei. Das sei ohne weiteres zu schließen. Unter Beachtung dessen habe das Kreisgericht in der neuerlichen Verhandlung eine der Schwere der Tat entsprechende Zuchthausstrafe auszuwerfen, die das Bezirksgericht für nicht überhöht halte, in Höhe von mehr als 2 Jahren. Hinsichtlich der staatsgefährdenden Hetze habe das Kreisgericht sich mit der Person und dem Vorleben des Angeklagten, der ein Feind unseres Arbeiter- und Bauernstaates sei, sich nicht nur auf Kosten der Werktätigen ungerechtfertigte Vermögens vor teile verschaffen wollte, nicht genügend beschäftigt. Sein ganzer Haß richte sich gegen die Partei der Arbeiterklasse und deren Funktionäre, weil diese seinen Ausbeutungsgelüsten entgegenstünden. Es sei zum Schutze der ideologischen Grundlagen des Arbeiter- und Bauernstaates, der DDR, eine Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr erforderlich. Soweit ein Paßvergehen und unerlaubte Ausfuhr von Zahlungsmitteln durch das Kreisgericht festgestellt und bestraft worden seien, sei rechtliche Würdigung und Strafzumessung nicht zu beanstanden. Zusammenfassend weist das Bezirksgericht das Kreisgericht an, in der neuerlichen Verhandlung der Gesellschaftsgefährlichkeit des Angeklagten entsprechend eine Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus auszuwerfen. Das Kreisgericht kommt unter Beachtung dessen in der neuerlichen Verhandlung zu folgender rechtlichen Würdigung: Der Angeklagte wußte, daß er hinsichtlich der Preisgestaltung gesetzliche Vorschriften zu beachten hatte, die verschiedenen Preisordnungen, die seit 1951 erlassen sind. Gerade der Umstand, daß er bei der Behörde vorsprach, um von diesen Bindungen befreit zu werden beweist, daß er sie kannte. Er hat trotzdem unbefugt und widerrechtlich die gesetzlichen Zuschläge überhöht angefordert, hat kurzerhand 8°/o Gemeinkostenzuschlag auch dann berechnet, wenn er das Material zu den Arbeiten nicht geliefert hatte. Das ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 1 der Preisstrafrechts-VO. Danach ist strafbar, wer gegen die Vorschriften der mit der Preisbildung beauftragten Stellen verstößt; auch der, der sonst gegen die Vorschriften oder Anordnungen staat- lich berechtigter Stellen verstößt, welche Preise, Zuschläge und Abschläge regeln, also dem Preisschutz oder der Preisbildung dienen. Das Ministerium der Finanzen ist eine solche staatliche zuständige Stelle. Die Anordnungen Nr. 387 und 442 hat der Angeklagte wissentlich verletzt. Dabei liegen die Erschwernisse des Abs. 5 des § 1 PrStrVO vor. Der Angeklagte hat vorsätzlich, damit wissentlich im Sinne des Abs. 5 gehandelt. Er hat auch gewissenlos gehandelt und aus großem Eigennutz; er hat nur seinen eigenen Verdienst ins Auge gefaßt, eine unerlaubte Berechnung seines Lebens, er hat alle Belange der Gesellschaft, den Gedanken, daß gerade die volkseigene Werft für die Sicherung des sozialistischen Aufbaus, für die bessere Versorgung der Bevölkerung eine erhebliche Rolle spielt und ihre Gelder besser gebraucht, seiner Selbstsucht hintenangestellt. Er ist also zu bestrafen aus § 1 (1) und (5) PrStrVO. Der Angeklagte hat sich diesen Vermögens vorteil, auf den er kein Anrecht hatte, wie er wohl wußte, durch tateinheitlichen Betrug nach § 263 StGB verschafft. Er erwartete und wollte, daß die vorgelegte überhöhte Rechnung die Neptun-Werft in den Glauben versetzte, der geforderte Betrag sei angemessen, entspreche den gesetzlichen Vorschriften und müsse angewiesen werden. Ein anderes kann der Angeklagte gar nicht gewollt haben. Er hat versucht, ob die anderen seinen falschen Angaben glaubten, wo er doch gesetzlich zu richtigen verpflichtet war. Der Versuch ist auch geglückt. Die Neptun-Werft hielt die vorgelegten Rechnungen für preisgerecht und wies aus dieser Täuschung heraus die überhöhten Beträge an, über 11 000 DM mehr als gerechtfertigt. Das ist eine fortgesetzte Straftat nach § 29 StEG, weil nach dem Wissen des Angeklagten sein Betrug sich gegen gesellschaftliches Eigentum richtete. Dabei ist die Straftat nach § 29 StEG gleichfalls in einer erschwerten Form erfüllt, in der des § 30 StEG, Abs. 2. Angesichts des erheblichen angerichteten Schadens liegt ein schwerer Fall vor im Sinne dieses Absatzes. Er enthält ja als Regelfall der Qualifizierung das Merkmal der schweren Schädigung, führt unter den Ziffern a c nur besondere Fälle auf, deren Vorliegen hier aber zu verneinen ist. Der Angeklagte hat allein gehandelt, er ist nicht einschlägig vorbestraft. Und die Tatsache, daß ein privater Unternehmer für volkseigene Betriebe gegen Bezahlung Arbeiten verrichtet, gibt keine grobe Pflichtverletzung aus verantwortlicher Stellung. Soweit der Angeklagte 1956 und 1957 vor Dritten geäußert hatte, er werde, wenn es anders herum ginge, als erster die Kommunisten aufhängen, ist der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG erfüllt. Der Angeklagte hat gegen die kommunistische Partei gehetzt, gegen alle Menschen, die Mitglieder dieser Organisation sind, wobei sich ohne weiteres und erkennbar der Angriff auf die SED als die Organisation bezieht, die die KPD in sich aufgenommen hat. Der Ausdruck ist eine völlige Mißachtung, er kann nicht anders verstanden werden, daß damit der Angeklagte in den Angesprochenen ein ähnliches Gefühl der Mißachtung erwecken, sie dahin bringen wollte, die Kommunisten als Menschen zu betrachten, die das Gehängtwerden verdienten. Zu allermindest mußte der Angeklagte erkennen, daß seine Worte diese Wirkung haben könnten. Diese gewollte oder eingerechnete Herabsetzung der angegriffenen Organisation ist aber das Wesen der Hetze. Nach § 8 des Paßgesetzes in seiner Fassung vom 11. 12. 1957 ist es verboten, ohne Genehmigung von vorgeschriebenen Reisezielen, Reisewegen, Reisefristen abzuweichen. Es steht Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf einem solchen Verstoß. Der Angeklagte hat einen begangen. Er wußte genau, daß er nur für den bestimmten Arbeitsraum in Westdeutschland die Genehmigung erhalten hatte, wegen des angegebenen 18* 171;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 171 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 171) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 171 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 171)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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