Unrecht als System 1958-1961, Seite 163

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 163 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 163); Diese nicht zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel und Materialien führte in acht Fällen zu einer außerplanmäßigen Stärkung des Maschinenparks von Privatbesitzern. Die Nutzung der zweckgebundenen Mittel und Materialien zum Vorteil dieser Privatbetriebe führte damit zu einer technischen Stärkung des Privatsektors außerhalb der im Volkswirtschaftsplan vorgesehenen Entwicklung. Wie von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt, handelt es sich dabei allerdings um eine minderschwere Gefährdung des Volkswirtschaftsplanes. Die Summe von 14 000, DM fällt im Umlaufmittelfonds im MIW Demmin nicht sonderlich ins Gewicht und auch die Ersatzteile in diesem Werke stellen im Verhältnis zum Betriebsganzen nur einen geringen Teil dar. Es muß weiterhin berücksichtigt werden, daß es sich bei den verwendeten Materialien zu einem gewissen Teil um Überplanbestände des Betriebes handelt. Auf der anderen Seite bleibt objektiv die Tatsache bestehen, daß in diesen acht Fällen doch eine außerplanmäßige Stärkung des privaten Sektors erfolgte, die im Endergebnis zu Lasten der Entwicklung des sozialistischen Sektors und damit auch zu Lasten der sozialistischen Entwicklung in der DDR gehen muß. In diesem Verhalten der beiden Angeklagten sieht das Gericht ebenso wie die Staatsanwaltschaft ein Beiseiteschaffen von Rohstoffen und Erzeugnissen entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf, das zu einer minderschweren Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung führte. Beide Angeklagten handelten fahrlässig. Die Staatsanwaltschaft ist insoweit allerdings anderer Meinung und nimmt als Schuldform bedingten Vorsatz an. Sie begründet diesen Strafantrag insoweit lediglich damit, daß die Angeklagten wußten, daß Privatreparaturen durchgeführt werden und nichts unternahmen, um sie zu unterbinden. Diese Feststellungen reichen jedoch für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Wirtschaftsvergehens gern. § 1 Wirtschaftsstrafverordnung nicht aus. Weder der Angeklagte K. noch der Angeklagte W. waren sich zur Tatzeit darüber klar, daß sie gegen wirtschaftsregelnde Bestimmungen verstoßen. Sie machsich deshalb auch keine Gedanken über eine eventuelle Gefährdung der Wirtschaftsplanung durch die Reparaturen von Privatmotoren in ihrem Betrieb. Beide Angeklagten hätten jedoch auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit in der volkseigenen Industrie und auf Grund ihrer gesellschafts-politischen Betätigung erkennen müssen, daß ihr Verhalten gesetzwidrig ist. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ergibt sich das insbesondere aus dem Statut der MTS-Motoren-Instandsetzungs-Werke und aus den Beschlüssen von Partei und Regierung über die Weiterführung der sozialistischen Umgestaltung in der Landwirtschaft. Hätten die Angeklagten diese Beschlüsse gründlich studiert und darüber hinaus engeren Kontakt zur Partei der Arbeiterklasse gehalten, so wäre ihnen die Schädlichkeit ihres Verhaltens nicht erst in der Hauptverhandlung klar geworden. So aber ignorierten sie die Hinweise des Parteisekretärs und verallgemeinerten auch nicht die Hinweise des 2. Sekretärs der Kreisleitung der SED zu der Motorreparatur K. Beide Angeklagte verstießen somit durch Fahrlässigkeit gegen die Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung. Bei Kenntnis der Unzulässigkeit derartiger Reparaturen hätte der Angeklagte K. seine Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, daß Motoren von Privatpersonen nicht angenommen werden dürfen. Auf Grund seines fahrlässigen Verhaltens unterblieb das. Der Angeklagte W. wäre bei richtiger Einschätzung der Angelegenheit nach der Verordnung über die Stellung der Hauptbuchhalter verpflichtet gewesen, diese Planwidrigkeiten dem Direktor mitzuteilen. Somit steht fest, daß das Verhalten der beiden Angeklagten zweifellos ursächlich für die eingetretenen Folgen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte ferner, wegen der Verletzung des § 1 der Wirtschaftsstrafverordnung gegen den Angeklagten K. eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten und gegen den Angeklagten W. eine Gefängnisstrafe von acht Monaten. Objektiv gesehen schätzt die Strafkammer die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung der beiden Angeklagten ebenso ein wie die Staatsanwaltschaft. Die unterschiedliche Betrachtung der Schuldform muß jedoch insgesamt gesehen zur minderschweren Verantwortlichkeit beider Angeklagten führen. Unter Berücksichtigung all der im Urteil getroffenen Feststellungen hält die Strafkammer danach für den Angeklagten K. eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für ausreichend. Bei dem Angeklagten W. erscheint der Zweck der Bestrafung mit der Verbüßung der Untersuchungshaft als erreicht, so daß für ihn auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und 2 Wochen erkannt wurde. Die Untersuchungshaft wurde beiden Angeklagten gern. § 219 Abs. 2 Strafprozeßordnung angerechnet. Gemäß § 7 Strafrechtsergänzungsgesetz ordnete das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des Urteils durch Aushang im MTS-Motoren-Instandsetzungs-Werk Demmin an. Diese Veröffentlichung im Betrieb erscheint zur Aufklärung der Bevölkerung erforderlich. gez. Seidel gez. Classen gez. Hartwig DOKUMENT 235 Es erscheint Frau N. N., geb. 5. 5. 1911 aus Bottmersdorf, Krs. Wanzleben, zur Zeit Flüchtlingslager Berlin-Ma-rienfelde, und erklärt: Ich habe gemeinsam mit meinem inzwischen verstorbenen Vater in Bottmersdorf eine Landwirtschaft von 18,5 ha bewirtschaftet. Durch unglückliche Umstände, zweimaliges Hochwasser und Seuchen im Rinderbestand waren wir unverschuldet mit der Ablieferung unserer Erzeugnisse in Rückstand geraten. Im Jahre 1959 bemühte ich mich, diese Rückstände durch Überlieferung von Schweinefleisch auszugleichen, was mir auch zum Teil gelungen war. Durch die große Trockenheit in diesem Jahr war ich allerdings ohne eigenes Verschulden mit der Ablieferung von Kartoffeln und Rüben in Rückstand geraten. Im September 1959 vereinbarten mein Vater und ich mit dem Bürgermeister von Bottmersdorf und dem Vorsitzenden des Rates des Kreises Wanzleben, daß die Rückstände, vor allem der Milchablieferung, durch zusätzliche Ablieferung von Schweinefleisch ausgeglichen werden sollten. Diese Vereinbarung über die Tilgung unseres rückständigen Solls ergibt sich aus dem von mir vorgelegten Schreiben des Rates der Gemeinde Bottmersdorf vom 4. 9. 1959. Anschließend erkrankte mein Vater schwer an einer Nierenbeckenentzündung. Er mußte im Oktober 1959 ins Krankenhaus eingeliefert werden. Mir gelang es trotzdem im Laufe des Winters, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und meiner Ablieferungspflicht nachzukommen. Ende des Jahres 1959 bestanden nur noch Rückstände an Milch, Kartoffeln und Rüben. Die Milch sollte durch die Lieferung von 8,5 dz Schweinefleisch beglichen werden, entsprechend der Vereinbarung vom 4. 9. 1959. 17* 163;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 163 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 163) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 163 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 163)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X